Erbeinsetzung oder Vermächtnis: Wo liegt der Unterschied?

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Es ist sinnvoll, frühzeitig für den Fall des Ablebens eine Regelung des Nachlasses zu veranlassen. So kann Streit in der Familie verhindert werden. Doch welche Möglichkeiten gibt es, um eine faire und sinnvolle Verteilung zu schaffen? Wo liegen die Vor- und Nachteile der rechtlichen Instrumente? Und ist es möglich, dass nur ein einzelner, ganz bestimmter Gegenstand vererbt wird? Fragen über Fragen - wir liefern im Folgenden die entscheidenden Antworten!


Erbeinsetzung als Allheilmittel?

Durch die Einsetzung als Erben rücken diese Personen im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1924 BGB) in die rechtliche Stellung des Erblassers ein. Dabei profitieren diese von etwaig hinterlassenen Immobilien, Autos oder anderen Vermögensgegenständen des Erblassers. Jedoch sind Erben auch gleichzeitig in der Verantwortung, etwaige Schulden oder Verbindlichkeiten des Erblassers zu übernehmen und den Nachlass ab zu wickeln (§ 1967 BGB). 

Ist Erbe nicht nur eine, sondern mehrere Personen, kann nicht jeder Miterbe alleine frei über einzelne Nachlassgegenstände bestimmen, sondern ist Teil einer Erbengemeinschaft. Eine Erbengemeinschaft muss rechtlich auseinandergesetzt werden, was häufig zu Konflikten führt. Sind die Erben beispielsweise über die Aufteilung bzw. die Verwertung von Grundstücken nicht einig, kann es zu Auseinandersetzungen kommen, welche nicht selten vor Gericht enden.


Das Vermächtnis als Alternative?

Jedoch gibt es gem. § 1939 BGB auch die Möglichkeit, einem geliebten Menschen einen Vermögensgegenstand durch Verfügung von Todes wegen zu verschaffen, das sog. Vermächtnis. Dies stellt grundsätzlich gerade keine Erbeinsetzung dar, vgl. § 2087 II BGB. Gem. § 2147 BGB kann durch ein Vermächtnis sowohl der Erbe als auch ein Vermächtnisnehmer bedacht werden. In der Höhe des Vermächtnisses ist der Erblasser nicht beschränkt, jedoch kann eine Aushöhlung des Pflichtteils zu einer Kürzung des Vermächtnisses führen.

Doch der große Unterschied zwischen einer Erbeinsetzung und einem Vermächtnis ist, dass ein Vermächtnis beim Eintritt des Erbfalles einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben bzw. die Erbengemeinschaft begründet. Dabei ist dieser schuldrechtliche Anspruch auf die Erfüllung des Vermächtnisses gerichtet, welches dann von dem jeweils Beschwerten gem. § 2174 BGB erfüllt werden muss. 

Als Vermächtnisgegenstand kommt jede Zuwendung eines Vermögensvorteils in Betracht, wobei es sich um eine Pflicht handeln muss, welche im Sinne des § 241 BGB vereinbart werden kann.


Es kommt auf den Einzelfall an! 

Wann eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis sinnvoll ist, hängt von der jeweiligen Situation ab. Eine Erbeinsetzung ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Erblasser dem Erben nur einen bestimmten prozentualen Anteil seines Vermögens hinterlassen will, es dem Erblasser jedoch nicht auf den bestimmten Vermögensgegenstand ankommt.

Ist es für den Erblasser hingegen entscheidend, dass der Bedachte einen ganz bestimmten Gegenstand erhält, beispielsweise ein ganz besonderes Bild, ist ein Vermächtnis sinnvoll.


Ihre Expertin

Frau Martina Hauptmann-Uhl ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Hauptmann-Uhl und Kollegen in Göppingen. Sie ist Fachanwältin für Erbrecht sowie Fachanwältin für Familienrecht. Sie vertritt seit mehr als 30 Jahren ihre Mandanten erfolgreich gerichtlich und außergerichtlich.


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