Erben können Kirchensteuernachzahlung für Erblasser als Sonderausgabe geltend machen

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Ein Erbe, der aufgrund eines ihm gegenüber ergangenen Einkommensteuerbescheids für den verstorbenen Erblasser Kirchensteuer nachzahlen muss, kann diesen Betrag steuerlich als Sonderausgabe geltend machen. Das hat das hessische Finanzgericht entschieden (Az.: 8 K 649/ 13).

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Erblasser hatte in 2007 sein Steuerbüro veräußert. In 2009 verstarb der Erblasser. Das Finanzamt änderte den Einkommensteuerbescheid 2007 für den Erblasser nach dessen Tod, dieser erging gegenüber der Erbengemeinschaft. Darin erfasste das Finanzamt einen entsprechenden Veräußerungsgewinn, was zu einer Nachforderung der Kirchensteuer führte.

Entgegen dem Finanzamt erkannte das Hessische Finanzgericht den wegen dieser Kirchensteuernachforderung gezahlten Betrag als Sonderausgabe in der Einkommensteuererklärung der Tochter des Erblassers an. Denn das Vermögen des Vaters sei im Zeitpunkt des Todes sofort Vermögen der Erben geworden, so dass die Kirchensteuer letztendlich aus dem Vermögen der Erben gezahlt werde. Nach dem Prinzip der Besteuerung gemäß der individuellen Leistungsfähigkeit sei die steuerliche Berücksichtigung dieser Zahlung zudem geboten. Außerdem sei die hier streitige Kirchensteuer schließlich auch nicht bereits mit dem Erbfall entstanden, sondern beruhe auf einer eigenen Entscheidung der Erben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.


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