Erben, Schenken und das Finanzamt

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Die Freude über eine Schenkung oder eine Erbschaft ist oft groß, aber es sollte auf keinen Fall vergessen werden das Finanzamt zu informieren, denn dies kann zu Verfahren wegen Steuerhinterziehung führen, wenn die Freibeträge überschritten werden und eine Mitteilung unterbleibt. 

Es macht keinen Unterschied, ob Sie das Vermögen im Wege einer Schenkung oder als Erbe erhalten haben, der Fiskus regelt die Bestimmungen im selben Gesetzt mit identischen Freibeträgen.

Die Mitteilungspflicht

Erben sind verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis von dem Erbfall eine Mitteilung an das Finanzamt zu machen. Wird das Vermögen in Form einer Schenkung übertragen, so müssen sowohl der Schenker als auch der Beschenkte eine formlose Mitteilung an das Finanzamt des Schenkenden senden.

Die Mitteilung soll folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Erblassers/Schenkers
  • Todestag und Sterbeort des Erblassers bzw. Zeitpunkt der Schenkung
  • Verwandtschaftsgrad zum Erblasser/Schenker
  • Art und Höhe früherer Zuwendungen
  • Wert des Erbes oder der Schenkung

Eine Mitteilung ist dann nicht nötig, wenn das Erbe durch notarielles oder gerichtlich eröffnetes Testament erlangt wird und zum Vermögen kein Grundbesitz gehört. Auch ist bei Schenkungen, die von einem Notar beurkundet werden, eine eigene Mitteilung nicht erforderlich, da dies der Notar erledigt. 

Die Freibeträge

Je näher das Verwandtschaftsverhältnis umso höher ist der Steuerfreibetrag. So hat der Ehegatte einen Freibetrag von 500.000 €, ein Kind 400.000 € und das Enkelkind immerhin noch 200.000 €. Das Finanzamt prüft von sich aus anhand der erhaltenen Mitteilungen, ob eine Steuererklärung notwendig ist. Innerhalb der Grenzen ist dies nicht der Fall. Die Freibeträge sind bei Erbschaft und Schenkung gleich. Eine Besonderheit besteht jedoch darin, dass die Freibeträge bei einer Schenkung alle 10 Jahre neu genutzt werden können. 

Zu beachten ist, dass der Freibetrag z. B. für nichteheliche Ehepartner oder Nichten und Neffen nur bei 20.000 € liegt. Hat das geschenkte Auto einen höheren Wert, so ist der überschießende Betrag schenkungssteuerpflichtig. 

Meldepflicht der Behörden, Banken etc. 

Wer glaubt, er könne dem Finanzamt das Depot bei der Bank oder die Leistung der Versicherung verschweigen, der irrt. Ab 5000 € müssen die Genannten eine Mitteilung an das Finanzamt machen. 

Dies gilt auch für Auslandsfilialen deutscher Banken. In den letzten Jahren wurden immer mehr zwischenstattliche Abkommen geschlossen, die die Mitteilung von vermögensrelevanten Daten regeln. Das Unterschlagen von Vermögen ist damit so gut wie unmöglich und sollte gar nicht erst versucht werden, denn die Strafen wegen Steuerhinterziehung sind hoch. 

Das Finanzamt kann vieles verlangen

Besteht der Verdacht auf Steuerhinterziehung des Erblassers, z. B. weil die Angaben in der Steuererklärung mit den im Erbfall genannten Daten nicht übereinstimmen, so kann es von den Erben/Beschenkten nähere Auskünfte verlangen. Hier genügt ein Anfangsverdacht. Und beachten Sie: Erben haften auch für die hinterzogenen Steuern des Erblassers und haften für etwaige Nachzahlungen.

Wenn Sie Fragen zur Gestaltung Ihrer Schenkung oder Ihres Testaments auch unter steuerlichen Aspekten haben, stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. 

Rufen Sie mich an und vereinbaren Sie einen Termin. 


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