Veröffentlicht von:

Erben und Vererben in Spanien – die 10 häufigsten Fragen und Antworten

  • 4 Minuten Lesezeit

Als Spezialisten für deutsch-spanische Erbfälle werden wir viele Fragen zum Thema „Erben und Vererben in Spanien” immer wieder gefragt. Die 10 häufigsten Fragen und Antworten haben wir hier zusammengestellt und um kleine Tipps ergänzt.

1. Nach welchem Erbrecht bestimmt sich, wer Erbe wird?

Für Erbfälle ab dem 17.08.2015 ist das Recht des letzten „gewöhnlichen Aufenthalt” anzuwenden. Das ist nicht gleichbedeutend mit „Hauptwohnsitz” oder „Residencia”. Vielmehr ist der Staat zu ermitteln, zu dem eine besonders enge und dauerhafte Verbindung bestanden hat. Allerdings kann ein Deutscher auch deutsches Erbrecht wählen. Mehr Informationen hierzu finden Sie in unserem Artikel Erben und Vererben auf den Balearen – welches Recht im Erbfall anzuwenden?.

2. Ist ein deutsches Testament in Spanien wirksam?

Ein deutsches Testament, also ein handschriftliches oder notarielles Testament, wird auch in Spanien der Form nach anerkannt. Wenn Sie sich ganz oder zeitweise in Spanien aufhalten und ein gemeinschaftliches Testament errichten (z.B. Berliner Testament), sollten sie aber unbedingt vorsorglich deutsches Recht wählen, da gemeinschaftliche Testament bei Anwendbarkeit spanischen Erbrechts unwirksam sind. Vertiefende Informationen hierzu finden Sie in dem Beitrag Erben und Vererben auf den Balearen; Teil 5: Testament - was ist zu beachten? 

3. Soll ich in Spanien ein gesondertes Testament machen?

Ist deutsches Erbrecht anzuwenden, empfiehlt sich dies eher nicht, da spanische Notare das deutsche Recht zumeist nicht kennen und es nicht selten Fehler gibt. Außerdem kann es zu Widersprüchen zwischen dem „deutschen Testament” und dem „spanischen Testament" kommen. Dann ist Streit vorprogrammiert.

4. Nach dem Erbfall: Wie erfahre ich, ob es in Spanien ein Testament gibt?

Wird in Spanien vor einem spanischen Notar ein Testament errichtet, meldet der Notar dies dem zentralen Testamentsregister in Madrid. Nach dem Tod kann dann über das Testamentsregister leicht in Erfahrung gebracht werden, ob es ein Testament gibt. Weitere Informationen hierzu finden Sie in dem Beitrag Erben und Vererben auf den Balearen; Teil 6: Nachlassabwicklung auf den Balearen

5. Müssen die Erben in Spanien die Erbschaftsannahme erklären?

Ist deutsches Erbrecht anzuwenden (siehe Frage 1), geht der Nachlass auf die Erben über, ohne dass es einer Annahme bedarf. Befinden sich im Nachlass Immobilien in Spanien, muss aber dennoch die notarielle Erbschaftsannahme und Zuweisung des Eigentums vor einem spanischen Notar oder Konsul erklärt werden, da das spanische Grundbuchamt die Erben nur nach Vorlage einer Urkunde hierüber als neue Eigentümer in das Grundbuch einträgt. Zu den weiteren Anforderungen für die Umschreibung des Grundbuchs in Spanien verweisen wir auf den Beitrag Nachlassabwicklung auf den Balearen

6. Ich habe gehört, dass man spanische Erbschaftsteuer nur zahlen muss, wenn der Verstorbene mehr als 183 Tage im Jahr in Spanien wohnte – stimmt das?

Nein, auf den Verstorbenen kommt es nicht an, sondern auf den Erwerber, also Erben oder Vermächtnisnehmer. Wenn der Erwerber sich mehr als 183 Tage in Jahr vor dem Tod des Erblassers in Spanien aufhielt, ist sein gesamter Erwerb in Spanien zu versteuern („unbeschränkte Steuerpflicht”), d.h. auch das Vermögen in Deutschland wird versteuert. Hat sich der Erwerber hingegen wenige als 183 Tage aufgehalten, ist nur das Spanien-Vermögen in Spanien zu versteuern (Mehr Informationen hierzu finden sie in unserem Artikel „Erben und Vererben auf den Balearen – Spanische Erbschaftsteuer Grundlagen“). 

7. Stimmt es, dass die Erbschaftssteuer in Spanien sehr hoch ist?

Die spanischen Erbschaftssteuersätze bewegen sich zwischen 7,65 % und 81,6 %, wobei der Steuersatz vom Verwandtschaftsgrad, dem Wert des Erbes und der Höhe des Vermögens des Erbenden abhängig ist. Richtig teuer wird es vor allem für Nicht-Verwandte (Ehe ohne Trauschein!) und Verwandte der Seitenlinie (Geschwister, Nichten/Neffen). Aber auch die Freibeträge für Kinder und den Ehegatten sind mit etwa EURO 16.000 im Vergleich zu Deutschland gering, so dass oft spanische Erbschaftsteuer auch bei relativ kleinen Vermögen anfällt (Mehr Informationen zur Berechnung der Steuer finden sie in unserem Artikel „Erben und Vererben auf den Balearen – Spanische Erbschaftsteuer Grundlagen“). 

8. Wurde die Erbschaftsteuer in Spanien nicht abgeschafft?

Nein, die Balearen hatten für Personen der Steuerklasse I und II hohe Rabatte von bis zu 99 % eingeführt. Diese wurden allerdings in den letzten Jahren wieder zurückgeführt (Mehr Informationen finden Sie unserem Beitrag „Erben und Vererben auf den Balearen – Erbschaftsteuer der Balearen“). 

9. Ist die Hauptwohnsitz-Immobilie wie in Deutschland steuerfrei?

Ja, aber nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen und auch nur dann, wenn man sie noch 10 Jahre bzw. 5 Jahre (Balearen) hält. Da viele Deutsche ihre Immobilien nach dem Erbfall verkaufen müssen (Steuern!) oder wollen, kann die Freistellung oft nicht genutzt werden.

10. Muss ich in Deutschland und Spanien Erbschaftsteuer zahlen?

In Deutschland ist der Erbfall sehr oft insgesamt steuerbar, z.B. wenn der Erblasser oder der Erwerber seinen Wohnsitz (§ 8 AO) in Deutschland hatte (siehe § 2 ErbStG). Da zwischen Deutschland und Spanien auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer und der Schenkungssteuer kein Doppelbesteuerungsabkommen existiert, besteht daher die Gefahr einer Doppelbesteuerung. Zwar kann die spanische Erbschaftssteuer oft auf die deutsche Erbschaftssteuer angerechnet werden, es gibt aber einige Lücken und es kommt wegen des höheren Steuerniveaus in Spanien oft zu einem Steuerüberhang. Auf jeden Fall zahlen sie die höhere Steuer!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von José Martinez Salinas

Beiträge zum Thema