Erbfall: Muss ich eine Erbschaftsteuererklärung abgeben oder die Erbschaft beim Finanzamt melden?

Rechtsgebiete: Erbrecht, Steuerrecht
Rechtstipp vom 10.01.2012

Entgegen der Annahme vieler Steuerzahler ist der Erwerber (z.B. Erbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte) nur dann zur Erklärung der Erbschaftsteuer verpflichtet, wenn ihn das Finanzamt zur Erklärung auffordert. Allerdings ist jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb binnen einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem zuständigen Finanzamt vom Erwerber (z.B. Erben) oder Vermögensverwahrer i.S.v. § 31 ErbStG  schriftlich anzuzeigen, § 30 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG). Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament oder Erbvertrag) beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Einer Anzeige bedarf es allerdings auch in diesem Fall, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 unterliegen, oder Auslandsvermögen (z.B. Konto in der Schweiz oder Immobilie in Spanien) gehört. Darüber hinaus entfällt die Anzeigepflicht, wenn zweifelsfrei feststeht, dass eine Steuerpflicht bzw. Steuerzahlungspflicht nicht besteht oder das Finanzamt auf andere Weise unterrichtet ist (BFH v. 30. 10. 1996, II R 70/94, BStBl II 1997, 11, ZEV 1997, 38, DStRE 1997, 78). Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:

  1. Vorname und Familienname, Beruf, Wohnung des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers;
  2. Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;
  3. Gegenstand und Wert des Erwerbs;
  4. Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung;
  5. persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
  6. frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.  
Unterlässt der Erwerber die Anzeige, begeht er hierdurch keine Steuerordnungswidrigkeit i. S. des § 377 AO. Wird allerdings auf Grund der fehlenden Anzeige keine Steuer festgesetzt, obwohl sie ansonsten erheben gewesen wäre (das ist oft wegen der Freibeträge nicht der Fall!), kann sich der Erwerber unter Umständen einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) bzw. einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) strafbar machen. Wird durch die fehlende oder nicht rechtzeitige Erwerbsanzeige keine Steuer festgesetzt und somit eine Steuerstraftat begangen, ist die Rückkehr in die Legalität unter den Voraussetzungen von §§ 371, 378 AO durch Selbstanzeige möglich. Eine ordnungsgemäße nachgereichte Erbschaftsteuererklärung wird dabei regelmäßig die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige erfüllen.  Die Erklärung sollte aber mit größter Sorgfalt erstellt werden. Erben sollten insbesondere prüfen, ob eine Steuererklärungspflicht nach § 149 AO wegen einer Nichterklärung (z.B. der Einkommensteuer) zu Lebzeiten des Erblassers besteht. Das Fehlen einer Erwerbsanzeige führt zur Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 5 AO.

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