Erbrecht in den USA - Einführung

Rechtsgebiet: Erbrecht
Rechtstipp vom 09.01.2008
Zwischen den USA und Deutschland gibt es traditionell ein sehr gutes Verhältnis und freundschaftliche und familiäre Beziehungen verbinden beide Staaten eng miteinander. Aus diesem Grund ist auch das „amerikanische Erbrecht“ für viele Deutsche von Bedeutung. Der Artikel gibt eine Einführung.

Kein einheitliches Erbrecht in den USA

Ein "amerikanisches oder US Erbrecht" gibt es genau genommen nicht. Vielmehr hat jeder Bundesstaat der USA sein eigenes Erbrecht. So haben z.B. die Bundestaaten Florida und Kalifornien Regeln, die sich deutlich voneinander unterscheiden.

Beispiel:

Nach dem Erbrecht von Kalifornien ist auch ein eigenhändiges Testament wirksam. Es ist auch wirksam, wenn keine Zeugen das Testament unterschrieben haben. Hingegen ist ein (eigenhändiges) Testament in Florida unwirksam, wenn keine Zeugen unterschrieben haben.

  

Bei einer Erbschaft in den USA kann aber auch deutsches Erbrecht anzuwenden sein. Da sich das Erbrecht der USA und Deutschland ganz erheblich unterscheidet, kann die Anwendung deutschen Erbrechts erhebliche Konsequenzen haben.

Beispiel:

Das Erbrecht von Florida kennt – anders als das deutsche Erbrecht – kein Pflichtteilsrecht. Wird ein Pflichtteilsberechtigter nicht bedacht, ist es daher in seinem Interesse, dass deutsches Erbrecht Anwendung findet.

Welches Erbrecht ist anzuwenden?

Welches Erbrecht anzuwenden ist, wird durch das sog. „internationale Privatrecht“ (Englisch: „Conflicts of Law“) entschieden. Dieses Recht ist in allen Bundesstaaten der USA im Wesentlichen gleich. Es folgt allerdings ganz anderen Regeln, als das deutsche „internationale Privatrecht“. So stellen deutsche Gerichte im Grundsatz (es gibt Ausnahmen!) auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers ab. Gerichte in den USA stellen hingegen primär auf das letzte Domizil, was man am ehesten mit Wohnsitz übersetzen kann, des Erblassers ab. Diese unterschiedlichen Regeln führen dazu, dass deutsche und amerikanische Gerichte oftmals zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

Beispiel:

Friedrich Klug, deutscher Staatsbürger, letzter Wohnsitz und letztes Domizil in Los Angeles (Kalifornien), vererbt ein Wertpapierdepot, welches bei einer Bank in Los Angeles geführt wird und ein Kontokorrentkonto in Berlin (Deutschland). Ein Gericht in Kalifornien wendet im Hinblick auf beide Konten das Erbrecht von Kalifornien an. Hingegen würde ein deutsches Gericht deutsches Erbrecht anwenden!

Tipp: Dies können sich Erben oder Pflichtteilsberechtigte zu Nutze machen, indem sie das für sie günstigere Gericht anrufen, sog. „Forum Shopping

  

Bei unbeweglichem Vermögen (z.B. Haus) wenden amerikanische Gerichte hingegen im Grundsatz das Recht des Ortes, an dem es sich das unbewegliche Vermögen befindet, an (sog. „situs“ ). Soweit nach amerikanischem internationalem Privatrecht auf eine Immobilie in den USA amerikanisches Erbrecht anzuwenden ist, wird dies von deutschen Gerichten akzeptiert. Beispiel Friedrich Klug, deutscher Staatsbürger, ist bei seinem Tod Eigentümer eines Hauses in Los Angeles (Kalifornien). Sowohl deutsche Gerichte, als auch Gericht in Kalifornien wenden das Erbrecht von Kalifornien an. Auf den Wohnsitz/Domizil kommt es nicht an. Somit kommt es oftmals zu einer „Nachlassspaltung“, d.h. für einen Teil des Nachlasses ist deutsches und für einen anderen Teil das Erbrecht von Kalifornien anwendbar.

Tipp: Der Berater muss sich daher sowohl im amerikanischen, als auch im deutschen Erbrecht auskennen!

Unterschiede im materiellen Erbrecht

In der Praxis von großer Bedeutung bei deutsch–amerikanischen Erbfällen ist das Fehlen eines Pflichtteilsrechts in den meisten Bundestaaten der USA (allerdings gibt es oftmals gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen den Nachlass). Auch die Formerfordernisse der Errichtung eines Testaments unterscheiden sich deutlich. So sind die in Deutschland üblichen Formen (notarielles Testament und eigenhändiges Testament) in den USA weitgehend unbekannt. In den USA ist vielmehr das sog. „2 Zeugen – Testament“ üblich. Dieses wird durch den Erblasser oder einen von ihm beauftragten Dritten verfasst und dann von dem Erblasser und 2 Zeugen unterschrieben. „Deutsche“ Testamente sind daher aus amerikanischer Sicht oftmals unwirksam.

Beispiel:

Ein eigenhändiges Testament eines Deutschen wird in Florida nicht anerkannt. Folge: Gesetzliche Erbfolge.

Gibt es kein oder kein wirksames Testament, bestimmt sich die Frage, wer Erbe wird („succession“), nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge („intestate succession“).Die gesetzliche Erbfolge unterscheidet sich im Vergleich zu Deutschland teils erheblich.

Beispiel:

Friedrich Klug, deutscher Staatsbürger, letzter Wohnsitz und letztes Domizil in Los Angeles (Kalifornien), vererbt ein Wertpapierdepot, welches bei einer Bank in Los Angeles geführt wird und ein Kontokurrentkonto in Berlin (Deutschland). Er hat kein Testament errichtet. Einzige lebende Angehörige sind Frau Steffi Berliner und Herr Theodor Münchener. Frau Berliner ist die Enkelin des Urgroßvaters von Herrn Klug. Herr Münchener ist der Sohn der vorverstorbenen Ehefrau des Herrn Klug. Nach deutschem Erbrecht erbt Frau Berliner. Nach dem Erbrecht von Kalifornien erbt Herr Münchener.

Aber auch innerhalb der USA gibt es große Unterschiede.

Nachlassverfahren und Nachlassverwaltung

Dem deutschen Erbscheinverfahren vergleichbar ist das amerikanische „probate“ Verfahren. Das Nachlassgericht („probate court“) prüft in diesem Verfahren insbesondere die Wirksamkeit eines Testaments (daher kommt auch der Name des Verfahrens). Daneben ist es aber auch Aufgabe des Gerichts, einen Nachlassverwalter einzusetzen und – bei Verletzung der Pflichten – auch wieder abzuberufen. Anders als in Deutschland ist in den USA nämlich immer ein Nachlassverwalter, den sog. "personal representative" einzusetzen.  Es ist zwischen zwei Formen des Nachlassverwalters zu unterscheiden: Dem administrator und dem executor. Von einem executor (weiblich: "executrix" ) spricht man, wenn der Nachlassverwalter in einer testamentarische Verfügung durch den Erblasser benannt wurde. Aufgabe des personal representative ist die Verwaltung ( „administration“ ) und Abwicklung des Nachlasses ( „distribution“ ). Anders als ein deutscher Testamentsvollstrecker erwirbt er eigene Rechte am Nachlass ( "legal ownership" ).

Tipp: Der Nachlassverwalter verfügt über umfangreiche Rechte, aber auch Pflichten. Gerade ausländische Erben sollten daher seine Tätigkeit überwachen lassen. Es ist auch immer zu überlegen, ob der Erbe nicht selbst Nachlassverwalter werden kann. Die tatsächliche Durchführung kann dann einem Rechtsanwalt übertragen werden.

Der Trust

Oftmals errichtet der Erblasser lange vor seinem Tod oder auf seinen Tod einen  „Trust“. Hierdurch soll meist das förmliche „Probate“ Verfahren vermieden werden. Die Rolle des executor oder administrator kommt in diesem Fall dem „trustee“ zu, welcher in dem Testament oder der Trust Deed benannt wird. Seine Rechte und Pflichten werden dabei in der „Trust Deed“ festgelegt. Die gerichtliche Aufsicht ist in vielen Bundestaaten der USA stark eingeschränkt. In Kalifornien gibt es allerdings eine starke Aufsicht.

Joint tenancy

Joint tenancy“ ist eine Art Gesamthandeigentum, d.h. das Recht an einem Gegenstand (z.B. Bankkonto) steht mehreren Personen gemeinsam zu. Stirbt einer der Berechtigten, erwirbt der Überlebende das alleinige Recht.

Tipp: Deutsche Pflichtteilsberechtigte sollten immer prüfen, ob nicht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach deutschem Erbrecht insoweit in Betracht kommt.

Weitere Informationen zum Thema Erben in den USA finden Sie hier:

http://www.wf-kanzlei.de/spezialisierung/erbrecht-der-usa.html


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