Erbrecht

Rechtsgebiet: Familienrecht
Rechtstipp vom 22.12.2009

Schätzungsweise werden bis zum Jahre 2010 zwei Billionen Euro vererbt. Nach statistischen Erhebungen und Pressemitteilungen sind 6 von 10 Deutschen der Auffassung, dass man seinen eigenen Nachlass rechtzeitig regeln sollte. Demgegenüber steht jedoch die Tatsache, dass nichtsdestotrotz die meisten Menschen ohne Regelung ihres Nachlasses versterben. Laut einer repräsentativen Emnid-Umfrage haben 70,8 % aller deutschen volljährigen Bürger keine Verfügung über ihren letzten Willen getroffen.

Im Erbfall kann dann lediglich die gesetzliche Erbrechtsregelung den Nachlass regeln. Vererbt wird insoweit an die gesetzlichen Erben, d.h. es erben die Abkömmlinge bzw. Eltern und Geschwister, wie auch - falls vorhanden - der Ehegatte. Die Erbfolge wird hier nach sog. Ordnungen und Stämmen geregelt (vgl. Anlage Ordnungen und Stämme). Wie viel der jeweils berechtigte Erbe erbt, bestimmen die sog. Erbquoten, die (je nach gegebenem Güterstand im Falle des verheirateten Erblassers) verschieden ausfallen.

Letztendlich kann die gesetzliche Regelung sich sehr stark von dem eigentlichen Willen des Erblassers unterscheiden und zu beträchtlichen Belastungen der Erben führen. Häufig trifft dies beispielsweise den Unternehmer. Nicht selten ist hier der Fall, dass unternehmerische Eheleute durch die auch im Volksmund bekannte Regelung eines sog. „Berliner Testaments" (d.h., die Ehepartner setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein u. bestimmen gleichzeitig, dass nach dem Tode des Längstlebenden der beidseitige Nachlass einem Dritten - meist den Kindern - zufällt) automatisch bestimmt haben, dass mehrere Erbfälle nacheinander eintreten, die dann jeweils im Blick auf die steuerrechtlichen Folgen des anfallenden Erbes die Nachfolger im Unternehmen bzw. das Unternehmen selbst bis an die Grenze des Erträglichen belasten können. Gleichfalls kann auch im normalen Erbfall der Erbe durch eine größere Erbschaft und die steuerrechtlichen Folgen große finanzielle Bürden (vgl. Anlage Steuertabelle-Freibeträge) erleben. Hier muss von vorneherein bedacht werden, dass der Fiskus stets miterbt! Insbesondere gibt es keine Steuervorteile mehr im Zusammenhang mit der Bewertung von Immobilien und Firmen. Da der Bundesfinanzhof die Begünstigung dieser Vermögensteile (niedrige Bewertung) gegenüber Bargeld für nicht zulässig hält, hat hierüber das Bundesverfassungsgericht am 31.01.2007 entschieden.

Erwartungsgemäß hat das Verfassungsgericht eine Gleichbehandlung der Vermögensteile für richtig angesehen und die unterschiedliche - für den Steuerzahler günstige - alte Regelung für verfassungswidrig erklärt. Ab dem 01.01.2009 gilt das neue Erbsteuerrecht. Allerdings werden auch nach neuem Recht aufgrund hoher Freibeträge und Sonderregeln für die selbstgenutzte Immobilie und bei Unternehmensnachfolge Erbsteuern vermieden bzw. reduziert.

Trotzdem sollte sich generell - unabhängig von rein steuerrechtlichen Regelungen - jeder mündige Bürger Gedanken zur Regelung seines Nachlasses machen. Anlass hierzu geben auch weitere tiefgehende Änderungen des Erbrechts durch die Reformierung des Erbrechts, z. B. im Hinblick auf Pflichtteilsrechte, den erbrechtlichen Ausgleich von Pflegeleistungen und die Verkürzung der Verjährungsfristen auf nur noch 3 Jahre.

Rechtzeitig vertretbare und sinnvolle Regeln zu treffen, ermöglicht die Gestaltung des Nachlasses durch die letztwillige Verfügung (Testament u. Erbvertrag ). Teilweise kann es bei Eheleuten darüber hinaus ratsam sein, aufgrund der engen Verflechtung von ehelichem Güterrecht und Erbrecht, rechtzeitig eindeutige, ehevertragliche Regelungen festzulegen. Ebenso können Schenkungen zu Lebzeiten in Frage kommen. Hier den richtigen Weg zu finden, seinen Nachlass nach seinen eigenen Vorstellungen sinnvoll zu regeln, sollte daher im Interesse jedes Erblassers sein. Die Nachlassplanung sollte insofern durch anwaltliche, steuerrechtliche und/oder notarielle Beratung im Einzelfall sichergestellt werden. Nur hierdurch ist gewährleistet, dass im jeweils vorliegenden Einzelfall die individuellen Bedürfnisse der Betroffenen richtig erfasst und geregelt werden. Dringend ist dem juristischen Laien von der unkritischen Verwendung in verschiedenen Medien veröffentlichter Formulare abzuraten, die in den seltensten Fällen geeignet sind, die Einzelproblematik des Erbfalles korrekt zu erfassen. Die sichere Lösung wird daher meistens nur durch juristisch fachkundige Beratung gewährleistet sein.

Philipps Rechtsanwalt


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