Erbschaft im Ausland - was bringt die europäische Erbrechtsverordnung?

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Die europäische Erbrechtsverordnung kommt. Zwar wird sie erst im Jahr 2015 zur Anwendung kommen - der auf dem Gebiet des Erbrechts tätige Rechtsanwalt oder Notar ist jedoch gut beraten, bereits jetzt die neuen Regelungen bei erbrechtlichen Gestaltungen mit einzubeziehen.

Laut Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums haben bereits heute 10 Prozent aller Erbfälle in Europa einen internationalen (grenzüberschreitenden) Bezug. Dies sind ca. 450.000 Erbfälle mit einem Nachlasswert von ca. 120 Milliarden Euro.

Die Schwierigkeit bei einer Erbschaft im Ausland bzw. der Erbschaft eines Ausländers ist die Tatsache, dass jede nationale Rechtsordnung ein eigenes Erbrecht hat. In materieller Hinsicht wird sich hieran auch nach Inkrafttreten der Verordnung nichts ändern. Auf EU-Ebene regelt die Verordnung jedoch einheitlich, welches Erbrecht in dem jeweiligen Erbfall anwendbar ist. Derzeit bestimmt z.B. das deutsche Recht, dass sich das anwendbare Erbrecht nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers richtet. Einige andere Länder sehen den letzten gewöhnlichen Aufenthalt als Anknüpfungspunkt für das anwendbare Erbrecht. Die neue Verordnung sieht nun vor, dass stets der letzte gewöhnliche Aufenthalt darüber bestimmt, welches Erbrecht Anwendung findet. Lebt zum Beispiel ein Italiener seit Jahren ausschließlich in Deutschland, richtet sich die Erbfolge nach seinem Tod grundsätzlich nach deutschem Recht. Bisher wäre dies italienisches Recht (Staatsangehörigkeit) gewesen. Dies führt zu einer völlig anderen Bewertung des Erbteils, weil sich das italienische Erbrecht in vielen Punkten - z.B. im Pflichtteilsrecht - vom deutschen Erbrecht unterscheidet. Die Verordnung regelt aber auch, dass der Erblasser selbst das anwendbare Recht im Rahmen der Testamentserrichtung bestimmen kann.

Ein weiterer wichtiger Regelungspunkt ist die Einführung des europäischen Nachlasszeugnisses, dass die Abwicklung von internationalen Erbfällen vereinfachen soll. Parallel ist vorgesehen, dass die nationalen Erbnachweise (z.B. der deutsche Erbschein) in anderen EU-Mitgliedsstaaten anerkannt werden.

Die Verordnung gilt nicht in Dänemark, Irland und Großbritannien.


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