
Will man das Erbe nicht haben, muss die Erbschaft grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen ausgeschlagen werden.Nach deutschem Recht geht das Erbe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers auf den Erben über. Er kann dann innerhalb von sechs Wochen nach Kenntniserlangung vom Erbfall die Erbschaft ausschlagen. Ansonsten gilt das Erbe als angenommen. Das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen hat hierzu entschieden, dass der Erbe die Annahme der Erbschaft nach Ablauf der Ausschlagungsfrist dennoch anfechten kann.
Im zugrunde liegenden Fall war ein Mann Erbe seines Bruders geworden. Da er Jahre zuvor nach dem Tod der Eltern zugunsten seines Bruders auf seinen Erbteil verzichtet hatte, ging er davon aus, dass er deswegen auch nicht Erbe seines Bruders geworden war, und teilte das dem Nachlassgericht schriftlich mit. Dieses wollte auf Antrag eines Miterben trotzdem einen Erbschein erteilen, der ihn anteilig als Erben auswies. Etwa drei Monate nach der Benachrichtigung vom Tod seines Bruders focht er die Annahme der Erbschaft form- und fristgerecht (§§ 1954 ff. BGB) an.
Das OLG ging von einer wirksamen Anfechtung aus, sodass die Erbenstellung rückwirkend beseitigt worden sei. Zwar sei die sechswöchige Ausschlagungsfrist nicht eingehalten worden. Eine Anfechtung wegen Irrtums sei aber möglich, wenn der gesetzliche Erbe die Erbschaft nie wollte und sie nur deswegen nicht ausgeschlagen habe, weil er dachte, seine Ansprüche bereits durch vorherigen Verzicht verloren zu haben.
(OLG Thüringen, Beschluss v. 09.05.2011, Az.: 6 W 51/11)
(VOI)
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