Erbschaftsteuer Katalonien

Rechtsgebiete: Internationales Recht, Erbrecht, Steuerrecht
Rechtstipp vom 27.01.2012

Durch Gesetz 22/2009, vom 18 Dezember über das System der Steuern („Ley 18 de diciembre, por la que se regula el sistema de financiación de las Comunidades Autónomas de régimen común y Ciudades con Estatuto de Autonomía y se modifican determinadas normas tributarias.") - nachfolgend „Gesetz 22/09" - hat das Königreich Spanien den autonomen Gemeinschaften die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Erbschafts- und Schenkungsteuerrechts geregelt.

Die autonomen Gemeinschaften haben danach das Recht, in bestimmten Grenzen eigenständige Regelungen zu erlassen. Die autonome Gemeinschaft Katalonien („Comunidad Autónoma de Cataluña") hat mit Gesetz vom 7. Juni 2010 (Gesetz 19/2010) über die Regelung der Erbschafts- und Schenkungsteuer, zuletzt geändert mit Gesetz vom 15. Juni 2011 (Gesetz 3/2011), für den Erwerb von Todes wegen und Schenkungen von der Befugnis der Gesetzgebung auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungsteuer Gebrauch gemacht. Die wichtigsten Regelungen sind nachfolgend aufgeführt:

1. Nach Art. 17: Freistellung des Familienwohnheims zu 95 % (Höchstbetrag für das gesamte Familienwohnheim EUR 500.000,--, pro Kopf aber mindestens EUR 180.000,--; Haltefrist 5 Jahre)

2. Nach Art. 2. 1. a.: Freibetrag für Personen der Steuerklasse I (Abkömmlinge bis 21 Jahre) in Höhe von EUR 275.000 zuzüglich EUR 33.000 für jedes Jahr unter 21 Jahren bis zu einem Höchstbetrag von EUR 539.000.

3. Nach Art. 2.1. b.: Freibetrag für Ehegatten in Höhe von EUR 500.000, für Kinder EUR 275.000,--, andere Abkömmlinge EUR 150.000,--und Aszendenten EUR 100.000,--.

4. Nach Art. 2.1. c.: Freibetrag für Geschwister und deren Abkömmlinge in Höhe von EUR 50.000,--.

5. Nach Art. 3 erhalten Personen mit einer nachgewiesenen Behinderung von mehr als 33 % einen (weiteren) Freibetrag von EUR 275.000. Ist der Grad der Behinderung gleich oder Höhe als 65 %, ergibt sich sogar ein Freibetrag von EUR 650.000,--.

6. Nach Art. 4 erhalten Personen über 67 Jahre einen Freibetrag von 275.000,--, wobei dieser nicht zusätzlich zu dem Freibetrag nach Art. 3 gewährt wird.

7. Nach Art. 6 wird ein Freibetrag für Betriebsvermögen von 95 % gewährt, wobei die Haltefrist nur 5 Jahre beträgt.

8. Nach Art. 57 erhalten Personen der Steuerklasse I und II auf die Steuerschuld einen Rabatt von 99 %. Um in den Genuss der Begünstigung zu kommen, müssen - nach Auffassung der meisten Berater - der Erblasser und der Erwerber in den letzten 5 Jahren vor dem Erwerb „die Mehrheit der Tage" den ständigen Aufenthalt in Andalusien gehabt haben. Da dies bei Ausländern regelmäßig nicht der Fall ist, sieht die Europäische Kommission hierin eine Verletzung von EU Recht und hat beschlossen, Spanien vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Im Hinblick auf eine möglichen Verstoß gegen EU Recht empfehlen wir, bei der Erklärung der spanischen Erbschaftsteuer besonders vorsichtig zu sein.


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