Erbschaftsteuerreform - Hinweise

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 Nach vielem Hin und Her in den politischen Gremien hat der Gesetzgeber „5 vor 12" noch die Erbschaftsteuerreform gezimmert. Vom Bundesverfassungsgericht vorgeschrieben war die Anpassung der Rechtsvorschriften im Sinne der Gleichbehandlung. Herausgekommen ist ein Gesetz, das die Bewertung von Grundstücken und Unternehmen wie Unternehmensbeteiligungen so nah wie möglich dem Verkehrswert annähern soll. Daneben werden Erben die keine direkte Verwandtschaft zum Erblasser aufweisen können deutlich stärker zur Kasse gebeten. Was sollten Sie tun, damit nicht der Staat einen Großteil des angesparten Vermögens kassiert?  

Muss ich mir immer Gedanken zur Nachfolge machen? 

Die Familie bleibt nach wie vor durch den Gesetzgeber bevorzugt. Keinerlei Sorgen um das Erbschaftsteuerrecht nach dem Erbfall muss sich der Familienvater in bestehender Ehe mit mindestens zwei Kindern machen, der kein größeres Vermögen als 500.000 € zu verteilen hat und der in jedem Fall seine Ehefrau mit bedenken will.  Damit Sie in allen anderen Fällen selbst überschlägig rechnen können, welche erbschaftsteuerlichen Folgen eintreten, folgt hier ein Überblick über Freibeträge und Steuersätze:  

 

Freibeträge

Steuersätze ( je nach Höhe des Nachlasses)

Ehegatten  

500.000 Euro  

7% - 30%

Kinder  

400.000 Euro  

7% - 30%

Enkel  

200.000 Euro  

7% - 30%

Weitere Abkömmlinge  

100.000 Euro  

7% - 30%

Erwerber Steuerklasse II  

20.000 Euro  

30% - 50%

Erwerber Steuerklasse III  

20.000 Euro  

30% - 50%

Beschränkt Steuerpflichtige  

2.000 Euro  

30% - 50%

Wo besteht für Sie Handlungsbedarf? 

Soweit bei den geschilderten Familienverhältnissen Vermögen vorhanden ist, dass über 500.000€ liegt sollten Sie sich Gedanken über die Verteilung des Vermögens machen, um die positiven Wirkungen der Freibeträge zu erhalten. Gestaltungen in einer Familie mit zwei Kindern können demzufolge bei Vermögen bis zu 900.000 € steuerfrei erfolgen. Die Tabelle zeigt, dass sich Alleinstehende und Personen ohne Kinder und Enkelkinder Gedanken über die Gestaltung von Testamenten oder um die vorweggenommene Erbfolge machen müssen. Erbschaftsteuerbelastungen bestehen bereits ab einem zu übertragenden Vermögen von über 20.000€. Hinzu kommt, dass in den Steuerklassen II und III ein neuer Eingangssteuersatz von 30% eingeführt worden ist, der ab dem ersten Euro über dem Freibetrag von 20.000€ Anwendung findet. Hinzu kommt die gegenüber dem alten Steuerrecht deutlich höhere Bewertung von Unternehmens- bzw. GrundvermögenVerschonungsregelungen sind sowohl bei Eigenheim als auch bei Unternehmensvermögen keine bequemen Ruhekissen. In beiden Fällen sind Behaltensfristen von 7 Jahren vorgesehen. Bei der Fortführung von Unternehmen muss ab einer Größe von 11 Angestellten darüber hinaus über den gesamten Zeitraum die im Übertragungs- oder Erbfall vorhandene Lohnsumme erhalten beibehalten werden, um in den Genuss der vollen Steuerbefreiung zu kommen.  

Was können Sie tun? 

Wenn entweder Vermögen auf die Ehefrau und Kinder verteilt werden muss oder als Nachkommen nur Neffen/Nichten oder dritte nicht verwandte Personen vorhanden sind, sollte überlegt werden, ob das Vermögen nicht schon zu Lebzeiten (teilweise) übertragen wird. An der Tatsache, dass Freibeträge alle 10 Jahre wieder in voller Höhe in Anspruch genommen werden können hat der Gesetzgeber nichts geändert. Übertragungen können steuerlich wirksam durchaus so gestaltet werden, dass Sie dabei Herr im eigenen Haus bleiben. In jedem Fall sollten Sie sich wenn Sie sich nicht sicher sind ob Sie betroffen sind Gedanken um eine möglichst günstige Gestaltung durch Testament oder Erbvertrag machen. Unabhängig vom Steuerrecht ist dabei auch zu bedenken, dass durch die gesetzliche Erbfolge zuweilen unliebsame Ergebnisse zutage treten. Vielfach ist unbekannt, dass z. Bsp. die Schweigertochter nach dem Tod des Sohnes im Gesetzessinne nicht verwandt ist, also ohne Testament auch nicht erben kann.


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