Erbschaftsteuertipps Teil 1: Ändert sich die Höhe der Erbschaftsteuer durch Pflegeleistungen?

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Ändert sich die Höhe der Erbschaftsteuer durch Pflegeleistungen?

Auch Angehörige können den Pflegefreibetrag geltend machen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil. Durch dieses Urteil wird sich die Praxis der Finanzämter in vielen Fällen zugunsten der Erben verändern.

In dem Fall, den der Bundesfinanzhof entscheiden musste, klagte eine Frau, die ihre Mutter auf eigene Kosten zehn Jahre lang gepflegt hatte, bis die Mutter starb. Sie setzte die Pflegeleistungen in der Erbschaftsteuer an, um so die Erbschaftsteuer zu senken. Dieser Pflegefreibetrag steht laut der Erbschaftsteuer-Richtlinie aber nur solchen pflegenden Personen zu, die nicht ohnehin zum Unterhalt und damit auch zur Pflege einer Person verpflichtet sind. Kinder sind jedoch zur Pflege ihrer Eltern verpflichtet. Deswegen gewährte das Finanzamt der Frau den Pflegefreibetrag nicht und forderte die Erbschaftsteuer in voller Höhe.

Gegen diese Entscheidung klagte die Frau zunächst vor dem Finanzgericht, das ihr Recht gab. Das Finanzamt wollte die Entscheidung nicht akzeptieren. So musste der Bundesfinanzhof über die Frage entscheiden, ob Pflegeleistungen von Angehörigen steuerliche Berücksichtigung finden. Der BFH stellte zunächst fest, dass der Begriff „Pflege“ die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge nicht nur für das körperliche, sondern auch für das geistige und seelische Wohlbefinden umfasst. Dass der Erblasser pflegebedürftig oder einer Pflegestufe zugeordnet war, ist nicht erforderlich. Allerdings wird vorausgesetzt, dass der Erblasser aufgrund einer Erkrankung, einer Behinderung, des Alters oder wegen anderer Gründe hilfsbedürftig war, damit die Pflege Relevanz für die Erbschaftsteuer entfaltet. Außerdem muss das übliche Maß zwischenmenschlicher Hilfe überschritten worden sein.

Hat der Erblasser zusätzlich Leistungen von der Pflegekasse in Anspruch genommen, steht dies einer Berücksichtigung der Pflegeleistungen durch Angehörige nicht entgegen. Wenn der Angehörige und der Pflegebedürftige vereinbart hatten, dass die Pflegeleistung bezahlt werden sollte, die Bezahlung bis zum Tod des Pflegebedürftigen aber nicht oder nicht vollständig erfolgt ist, reduziert dieser Anspruch die Erbmasse und damit die Höhe der Erbschaftsteuer.

Unser Tipp: Damit Sie später keine Schwierigkeiten haben, die Vereinbarung über die Pflegeleistungen glaubhaft zu machen (und das müssen Sie, wenn Sie die Leistungen bei der Steuererklärung geltend machen möchten), sollten Sie einen schriftlichen Vertrag mit dem Pflegebedürftigen schließen. Darüber hinaus sollten Sie alle Pflegeleistungen schriftlich dokumentieren und sich regelmäßig von dem Gepflegten abzeichnen lassen. Damit vermeiden Sie unnötige und kraftzehrende Korrespondenz mit dem Finanzamt.

Haben auch Sie Ihre Angehörigen gepflegt?

Wenn diese Pflege bisher steuerlich nicht berücksichtigt wurde, kann sich dies nun ändern. Das neue Urteil des Bundesfinanzhofs eröffnet viele Möglichkeiten für all jene Personen, die bisher den Großteil der Pflegeleistungen übernommen haben: Ehepartner, Kinder und andere Verwandte.

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