Erbschein – wie, wo, was und Kosten

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Von vielen Banken, Behörden, etc. wird ein Erbschein als Nachweis für die Erbenstellung verlangt. Auch wenn ein Grundstück in den Nachlass fällt, ist dem Grundbuchamt ein Erbschein vorzulegen, damit das Grundstück auf den Erben umgeschrieben und von diesem gegebenenfalls auch veräußert werden kann, wenn kein notarielles Testament vorliegt.

Der Erbe muss bei dem Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen einen Erbschein beantragen. Sofern sich dieses Nachlassgericht nicht in der Nähe des Wohnortes eines Erben befindet, kann dieser auch bei seinem örtlichen Amtsgericht oder über einen Rechtsanwalt oder Notar einen Erbscheinantrag stellen.

Bei einem notariellen oder handschriftlichen Testament des Erblassers müssen in der Regel keine weiteren Unterlagen vorgelegt werden. Sollten in dem Testament benannte Personen bereits verstorben sein, wird das Nachlassgericht die Vorlage von deren Sterbeurkunde verlangen.

Wesentlich schwieriger wird es, wenn die gesetzliche Erbfolge eintritt. Nun müssen dem Nachlassgericht in dem Erbscheinantrag die gesamten Verwandtschaftsverhältnisse dargelegt werden, um die eigene Erbenstellung zu begründen. Es sind dann beglaubigte Abschriften von Personenstandsurkunden (Sterbeurkunden, Geburtsurkunden, Heiratsurkunden) vorzulegen, die - sofern sie nicht im Familienbuch vorhanden sind - bei den Standesämtern oder Stadtarchiven angefordert werden müssen.

Die Kosten für einen Erbschein werden durch das Gericht anhand des reinen Nachlasswertes, d.h. der vorhandene Nachlass abzüglich eventueller Schulden, festgesetzt. Das Nachlassgericht ermittelt dies durch einen Wertfragebogen, in welchem der Erbe Angaben über den Nachlass zu machen hat. Hinzu kommt bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes oder Notars noch dessen Vergütung.

Antjé Abel

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht


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