Erfolgreiche Klage gegen die Ablehnung eines Visums zum Studium

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In einem von der Kanzlei Grueneberg vor dem Verwaltungsgericht Berlin durchgeführtes Klageverfahren (Az.: VG 13 K 244.14 V) wurde die Bundesrepublik Deutschland dazu verpflichtet, dem Mandanten ein Visum zur Sprachvorbereitung und zum Studium an der TU Clausthal zu erteilen.

Der Antrag wurde ursprünglich bei der Botschaft in Islamadab gestellt. Obwohl der Mandant eine Zulassung zum Studium einer deutschen Universität vorgelegt hat, lehnte die Botschaft die Erteilung des Visums mit der Begründung ab, es bestünden Zweifel daran, dass der beabsichtigte Aufenthalt des Klägers der Aufnahme eines Studiums dienen solle, vor allem, da er 32 Jahre alt ist, nur durchschnittliche schulische und universitäre Leistungen belegen könne und kein Deutsch spreche. Ein erfolgreiches Studium liege daher nicht nahe.

Die durch meine Kanzlei eingereichte Klage gegen diese Ablehnung basierte auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 10.10.2014 (Az.: C -491/13 „Alaya“), nach der die europäische Richtlinie 2004/114/EG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis jenen Ausländern vermittelt, welche die in der Richtlinie abschließend aufgezählten Zulassungsbedingungen erfüllen.

Eine Ablehnung nach Ermessen der Auslandsvertretung ist daher und entgegen dem Wortlaut des § 16. Abs. 1 AufenthG nicht erlaubt.

Die Tatsache, dass die Zulassung des Klägers bedingt durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Deutschkurs war, stehe dem nicht entgegen, da das deutsche Aufenthaltsgesetz eine solche bedingte Zulassung als ausreichend anerkennt.

Die Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Demnächst ist festzustellen, dass Ausländer, die zu einem Studium in Deutschland zugelassen worden sind, gegen etwaige Ablehnungen von Visaanträgen aufgrund Ermessenserwägungen der Auslandsvertretung vorgehen sollten.


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