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Erfolgshonorare für Anwälte sind zukünftig zulässig

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Was in vielen Staaten längst üblich ist, wird nun endlich auch in Deutschland möglich.

Anwälte können zukünftig mit ihren Mandanten in Einzelfällen wirksam Erfolgshonorare vereinbaren, wenn der Mandant ohne diese Möglichkeit von einer Rechtsverfolgung absehen würde.

Bisher befanden sich Anwalt und Mandant bei zweifelhaften Erfolgsaussichten oder bei Unsicherheiten über die Bonität des Schuldners in einer Zwickmühle. Der Grundsatz "Recht haben, Recht bekommen, Recht durchsetzen" wurde für den Anwalt und den Mandanten zum wirtschaftlichen Risiko. Häufig wurde vor dem Hintergrund der zunächst aufzuwendenden Kosten für den eigenen Anwalt von einer Rechtsverfolgung aus wirtschaftlichen Gründen abgesehen. Dies hat gerade finanzschwachen Mandanten den Boden für eine Rechtsdurchsetzung entzogen, denn bisher war es dem Anwalt verboten, sich an dem wirtschaftlichen Risiko durch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zu beteiligen.

Die Bundesregierung hat durch die Verabschiedung eines Gesetzesentwurfes zur Neuregelung des bisherigen Verbots der Vereinbarung eines Erfolgshonorars eine Abkehr geschaffen. Der Mandant soll zukünftig in der Lage sein, das Kostenrisiko zumindest teilweise auf den ihn vertretenden Rechtsanwalt zu verlagern. Die Neuregelung folgt einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2006 (1 BvR 2576/042006), wonach die Vereinbarung eines Erfolgshonorars jedenfalls möglich sein muss, wenn besondere Umstände in der Person des Mandanten vorliegen, die diesen ohne Erfolgshonorar davon abhalten, seine Rechte zu verfolgen.

Zukünftig ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars möglich, wenn der Anwalt eine schriftliche Honorarvereinbarung mit seinem Mandanten schließt. Er muss dem Mandanten ferner die Vergütung gegenüberstellen, die er ohne die Vereinbarung des Erfolgshonorars verlangen könnte und die Höhe des Erfolgshonorars beziffern.

Dies soll den Mandanten vor der Vereinbarung überhöhter Vergütungssätze schützen.

Rechtsanwalt Max Postulka
Hauptstr. 49
50126 Bergheim
www.rechtsanwalt-postulka.de



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