Arbeitgeber sind nach den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet, ihren Arbeitnehmern ergonomische Bürostühle zur Verfügung zu stellen. Reicht ein solcher Stuhl aus, um einem schwer behinderten Arbeitnehmer Rückenschmerzen zu ersparen, hat dieser keinen Anspruch darauf, dass der Rentenversicherungsträger die Kosten für die Arbeitsplatzausstattung mit einem orthopädischen Bürostuhl übernimmt. Dies hat das Dresdener Sozialgericht (SG) entschieden.
Geklagt hatte eine schwer behinderte und unter starken Rückenschmerzen leidende Sachbearbeiterin, die an einem Bildschirmarbeitsplatz eine ausschließlich sitzende Tätigkeit ausübt. Sie beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einen orthopädischen Bürostuhl. Der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Stuhl lindere ihre Rückenschmerzen nicht. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat den Antrag abgelehnt.
Zu Recht, wie das SG auf die Klage der Sachbearbeiterin entschied. Ein Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben scheide aus. Dieser umfasse nur die Leistungen, die konkret erforderlich seien, um die Erwerbsfähigkeit behinderter Menschen zu erhalten, zu verbessern oder herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
Der Klägerin genüge aus gesundheitlichen Gründen für sitzende Tätigkeiten ein ergonomischer Bürostuhl, stellten die Richter klar. Einen solchen müsse der Arbeitgeber aber auch gesunden Arbeitnehmern zur Verfügung stellen. Falls der Klägerin bislang kein solcher ergonomischer Bürostuhl zur Verfügung stehe, liege die Ursache der Gefährdung oder Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit allein in einer mangelnden Arbeitsplatzausstattung durch den Arbeitgeber.
Sozialgericht Dresden, Urteil vom 29.03.2010, S 24 R 157/08, rechtskräftig
Bewertung
12 von
14 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten
eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Empfehlen Sie diesen Rechtstipp
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert