Erhalt der Urlaubsansprüche nach Ende des Beschäftigungsverbots

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Häufiger Streit zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitgebern entfacht wegen der Urlaubsansprüche, die die Arbeitnehmerin nach Ablauf der gesetzlichen Wartezeit zwar vor Bestehen eines individuellen oder gesetzlichen Beschäftigungsverbotes während der Schwangerschaft erworben, aber entweder wegen der Beschäftigungsverbots- und/oder Mutterschutz- und sich daran unmittelbar anschließender Elternzeiten nicht nehmen konnte.

Nunmehr hat das BAG in seiner Entscheidung vom 15.12.2015 (Az.: 9 AZR 52/125) klargestellt, dass diese Urlaubsansprüche auch noch nach Ablauf der Verbote im laufenden Jahr oder im kompletten Folgejahr in Anspruch genommen werden können. Das gilt erst recht, wenn sich an die Mutterschutzzeit nach der Geburt nahtlos die Elternzeit anschließt. Dies wiederum hat zur Folge, dass der sich dann ergebende Gesamturlaub erst dann insgesamt verfällt, wenn er nicht bis zum 31.03. des auf das Folgejahr folgenden Kalenderjahres genommen werden kann.

Das BAG begründet diese Entscheidung damit, dass § 17 S.2 MuSchG und § 17 II BEEG bereits von ihrem Wortlaut her eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss, begründen. Denn diese Regelungen sprechen gerade nicht von einer „Übertragung des Urlaubs“, sondern ausdrücklich davon, dass der Urlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beansprucht werden kann bzw. der Arbeitgeber den Urlaub im laufenden oder aber nächsten Urlaubsjahr zu gewähren hat. Damit treffen beide Normen jeweils eine eigene Regelung des Urlaubsjahres an sich. Andernfalls hätte es ausgereicht, einen entsprechenden dreimonatigen Übertragungszeitraum festzulegen. Das „nächste Urlaubsjahr“ i. S. v. § 17 II BEEG und § 17 S.2 MuSchG ist damit kein verlängerter Übertragungszeitraum, sondern Urlaubsjahr im Sinne von § 7 III 1 BurlG.

Dieses Auslegungsergebnis hat auch erhebliche Auswirkungen auf den Fall, in dem die Arbeitnehmerin unmittelbar nach Ablauf der Verbotszeit bis zum Ende des dann noch laufenden Kalenderjahres arbeitsunfähig erkrankt.

Vor nicht allzu langer Zeit wurde aufgrund neuester EuGH-Rechtsprechung der Grundsatz entwickelt, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch vor Ablauf eines Zeitraumes von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert war. Diese Ansprüche gehen erst mit Ablauf des 31.März des zweiten Folgejahres unter. Folgerichtig enthalten diese auch die vor der Verbotszeit entstanden vollen Urlaubsansprüche.


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