Erheblichkeit des Mangels im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung

Rechtsgebiet: Kaufrecht
Rechtstipp vom 02.01.2012

Ist die gekaufte Sache mangelhaft, so stehen dem Käufer verschiedene Rechte zu.
Eines dieser Rechte ist - unter bestimmten Voraussetzungen - der Rücktritt vom Vertrag gemäß der §§ 323 ff. BGB. Hierbei wird der bestehende Vertrag nicht beendet, sondern beibehalten und die Fließrichtung der Leistungen umgekehrt. Das heißt, der Verkäufer ist nun zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet, der Käufer zur Rückgabe der Kaufsache, Zug-um-Zug.

Neben dem Mangel und gescheiterten Nachbesserungsversuchen desselben fordert das Gesetz auch, dass die zugrunde liegende Pflichtverletzung, also der Mangel, nicht unerheblich sein darf. Unerheblich ist ein Mangel dann, wenn er behebbar ist und die Kosten der Mängelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Das bedeutet: Der Käufer soll seinen teuren Mercedes nicht zurückgeben können, weil ein Seitenspiegel wackelt und die Reparatur nur einen winzigen Bruchteil des Kaufpreises ausmacht. Gerade bei Autos oder anderen komplexen Maschinen können kleine Ursachen große Wirkungen haben.

In einem vom BGH zu entscheidenden Fall konnte die Ursache des Mangels trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche nicht gefunden werden. Der Käufer erklärte daraufhin den Rücktritt. Während des Prozesses konnte ein Gutachter klären, dass der Mangel durch eine fehlerhafte Achseneinstellung zustande kam. Ein Problem, das mit äußerst geringem Aufwand behoben werden konnte.

Die Erheblichkeit des Mangels und damit das Recht zum Rücktritt wurde dennoch angenommen: Für die Beurteilung der Erheblichkeit des Mangels kommt es auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung an und nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

(BGH, Urteil vom 15.06.2011, Az.: VIII ZR 139/09)


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