Erheblichkeit eines Fahrzeugmangels

Rechtsgebiete: Verkehrsrecht, Kaufrecht, Leasingrecht
Rechtstipp vom 02.01.2012

Der BGH hat zwischenzeitlich wieder einmal verbraucherfreundlich entschieden.

Im vorliegenden Fall ging es um die Rückabwicklung eines Pkw-Geschäfts. Der Käufer rügte in der Folgezeit eine Vielzahl von Fehlern am Fahrzeug, die wiederum zu häufigen Werkstattaufenthalten des Fahrzeuges führten. Der Käufer hatte die vorgeschriebenen zwei vergeblichen  Nachbesserungsversuche durchführen lassen. Der Mangel konnte durch den Verkäufer nicht behoben werden. Daraufhin erklärte der Käufer den Rücktritt. Im Prozess stellte sich sodann heraus, dass der Mangel behebbar ist und zwar für weniger als 5 Prozent des Kaufpreises.

Der BGH musste sich nunmehr mit der Frage der Erheblichkeit von Mängeln auseinandersetzen.

Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Pflichtverletzung (dem  Mangel) kommt es nach Ansicht des BGH darauf an, wie sich die Sachlage zum Zeitpunkt des Rücktritts dargestellt hat.

Im vorliegenden Rechtsstreit war zum Zeitpunkt des Rücktritts völlig unklar, woher der Mangel rührte und ob er überhaupt behoben werden konnte. Der Mangel war zu diesem Zeitpunkt also erheblich. Hieran konnte auch das im Gerichtsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten, das die Ursache des Mangels aufklärte, nichts ändern. Denn hierdurch kann nach Ansicht des BGH ein erheblicher Mangel nicht auf einmal in einen unerheblichen Mangel zurückfallen.

Dies ist in Anbetracht der noch relativ unklaren  Entscheidungspraxis zur Erheblichkeit von Sachmängeln eine richtungsweisende Entscheidung, da nunmehr der Zeitpunkt, der zum Rücktritt berechtigt, als maßgeblicher Zeitpunkt herangezogen wird.

Sollten auch Sie Probleme  mit einem Fahrzeug haben, können Sie sich gerne an die Kanzlei Achtermann zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche wenden. Wir werden gemeinsam mit Ihnen eine  Lösung finden.


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