Erhöhte Prüfpflichten der Betreiber eines Ärztebewertungsportals

  • 3 Minuten Lesezeit

Bewertungsportale sind immer wieder Stein des Anstoßes. Dies vor allem dann, wenn Behauptungen im Internet verbreitet werden, die der Bewertete als falsch empfindet. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob der Betreiber zur Unterlassung der umstrittenen Bewertung verpflichtet ist. Denn der Betreiber ist nicht Urheber der entsprechenden Bewertung. Er verbreitet diese lediglich im rein technischen Sinne.

Meinungsfreiheit kennt auch Grenzen

Dabei ist zu beachten, dass es sich bei einer Bewertung grundsätzlich um eine Meinungsäußerung handelt, die der Meinungsfreiheit unterliegt. Artikel 5 GG schützt eine solche Meinungsäußerung des Bewertenden. Dies erst recht, wenn Berufsgruppen betroffen sind, die sich dem freien Wettbewerb stellen müssen. Anderes gilt nur dann, wenn der Bewertete durch eine falsche Tatsachenbehauptung in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wird oder es sich beispielsweise um eine unzulässige Schmähkritik handelt.

Bloße Verbreitung von Meinung entbindet Betreiber nicht von jeglicher Verantwortung

Neuerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun Ärztebewertungsportalen eine erhöhte Prüfpflicht auferlegt. Schon die 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 08.05.2012 (Az.: 11 O 2608/12) darauf hingewiesen, dass ein Internetprovider auf eine konkrete Beanstandung eines betroffenen Zahnarztes hin den zugrundeliegenden Sachverhalt für eine Bewertung sorgfältig prüfen und sich ggf. einen Nachweis vorlegen lassen muss, ob eine Behandlung überhaupt stattgefunden habe. Hat keine Behandlung stattgefunden, handelt es sich schlichtweg um eine falsche Tatsachenbehauptung und keine von der Meinungsfreiheit geschützte Äußerung. Denn ohne Behandlung kann kein Meinungsbildungsprozess über die fachliche Qualifikation des behandelnden Arztes beim Bewertenden in Gang gesetzt werden, den eine Meinungsäußerung im Kern voraussetzt.

Dementsprechend treffen den Betreiber eines Bewertungsportals bei Beanstandung entsprechender Eintragungen auch Prüfpflichten, da er andernfalls eine falsche Tatsachenbehauptung verbreitet und dabei dem Betroffenen sowohl persönlichen als auch wirtschaftlichen Schaden zufügen kann. Werden etwaige Prüfpflichten durch den Betreiber verletzt, so hat der Betreiber die entsprechende Bewertung zu löschen. Über den Umfang der Prüfpflichten besteht oftmals je nach Einzelfall Uneinigkeit.

Betreiber kann sich nicht hinter pauschalen, datenschutzrechtlichen Bedenken verstecken

Mit Urteil vom 01.03.2016 (Az.: VI ZR 34/15) hat der BGH die Prüfpflichten für Ärztebewertungsportale nun weiter konkretisiert. Demnach ist es aufgrund begründeter Beschwerden eines betroffenen Arztes über anonyme Bewertungen dem Portalbetreiber nicht mehr möglich, sich hinter datenschutzrechtlichen Bedenken pauschal zu verstecken. Es handelt sich bei der beanstandeten Bewertung zwar nicht um eine Behauptung des Portalbetreibers. Er hat jedoch Bewertungen im zumutbaren Rahmen zu prüfen. Denn der Betrieb eines Bewertungsportals trägt ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsverletzungen in sich. Diese Gefahr wird gerade dadurch verstärkt, wenn anonyme Bewertungen oder Bewertungen unter einem Pseudonym abgegeben werden können.

Dem von der Bewertung Betroffenen ist es schlichtweg unmöglich, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen. Deshalb ist auch der Betreiber eines Bewertungsportals dazu verpflichtet, bei Beanstandung an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. So hat er beispielsweise genaue Informationen und Belege einzuholen, ob überhaupt eine Behandlung beim bewerteten Arzt stattgefunden habe. Soweit zulässig sind die entsprechenden Nachweise auch dem betroffenen Arzt zuzuleiten. Ebenso kann vom Bewertenden durch den Portalbetreiber eingefordert werden, den Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Der Behandlungskontakt kann des Weiteren über Unterlagen, wie Bonushefte und Rezepte, nachgewiesen werden. Soweit der Portalbetreiber ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG Informationen an den Bewerteten weiterleiten kann, ist dieser dazu auch verpflichtet.

BGH stärkt Rechte der Betroffenen

Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen, da sie die Persönlichkeitsrechte von Bewerteten stärkt und Maßnahmen aufzeigt, um praktikabel etwaige Streitigkeiten um Eintragungen in Bewertungsportalen zu lösen. Dem Betreiber eines Bewertungsportals kommt dabei eine gesteigerte Verantwortung als Mittler zu. Dies gerade deshalb, weil er im Gegensatz zum Bewerteten über einen nicht unerheblichen Wissensvorsprung verfügt und ihm demnach aufgrund der stärkeren Position adäquate Verpflichtungen auferlegt werden müssen.

Thomas Ritter ist Rechtsanwalt bei Dr. Scholz & Weispfenning Rechtsanwälte, Wirtschaftskanzlei für Recht und Steuern in Nürnberg. Sein anwaltlicher Interessenschwerpunkt liegt auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, des IT- und Datenschutzrechts.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Thomas Ritter

Beiträge zum Thema