Erklärung der Bundesregierung – Böhmermann darf verfolgt werden
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Die Bundesregierung hat die Ermächtigung zur Strafverfolgung des Moderators Jan Böhmermann erteilt. Damit ist die Voraussetzung für die Verfolgung von Straftaten gegen ausländische Staaten erfüllt. Böhmermann wird mit seinem Gedicht über den türkischen Präsidenten Erdogan die nach § 103 Strafgesetzbuch strafbare Beleidigung eines Vertreters ausländischer Staaten vorgeworfen.
Ermächtigung nicht ohne Kritik
Bundeskanzlerin Merkel begründete diese Entscheidung mit den engen Beziehungen zur Türkei. Gleichzeitig forderte sie von der Türkei die Achtung der Grundrechte der Meinungsfreiheit, der Pressefreiheit und der Kunstfreiheit ein und verwies auf sie als Fundamente eines Rechtsstaates. Eine vorgreifende Entscheidung der Bundesregierung sei mit der Ermächtigung nicht verbunden. Das letzte Wort sollen nun die Gerichte haben. Unabhängig davon ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der Straftatbestand des § 103 StGB abgeschafft werden soll. Ein entsprechendes Gesetz soll noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden und die Änderung 2018 in Kraft treten. Strafrechtlich könnte Böhmermann davon noch profitieren, wenn die Änderung vor einer Entscheidung im Fall erfolgt. Denn nach § 2 III StGB ist bei einer Änderung des bei Beendigung der Tat geltenden Gesetzes vor der Entscheidung das dann mildeste Gesetz anzuwenden. Unabhängig davon wurde jedoch gegen Böhmermann auch Strafantrag durch den türkischen Präsidenten wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB gestellt, für deren Verfolgung es keiner Ermächtigung der Bundesregierung bedurfte und für den es keine Änderungspläne gibt.
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