Ermittlungsverfahren - Vorwurf der Exhibitionistischen Handlung

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Unter welchen Voraussetzungen mache ich wegen exhibitionistischer Handlungen strafbar?

Durch den Straftatbestand wird das Verhalten eines Mannes, der eine andere Person durch exhibitionistische Handlungen belästigt, unter Strafe gestellt. Davon umfasst sind Entblößungshandlungen mit sexueller Motivation.

Belästigung meint nicht jede unerhebliche Beeinträchtigung. Es ist eine Erheblichkeitsschwelle zu überschreiten.

Welche Strafe droht mir, wenn ich als Exhibitionist bestraft/verurteilt werde?

Das Gesetz sieht in solchen Fällen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor. Es schreibt jedoch auch vor, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Bereits hier stellt sich ein erstes Einfallstor für einen Strafverteidiger heraus. Nicht selten fehlt es bereits am Strafantrag oder das Vorliegen des öffentlichen Interesses kann mit einer guten Begründung abgelehnt werden.

Dies gilt umso mehr, als die Legitimität der Bedrohung exhibitionistischer Handlungen mit Kriminalstrafe ohnehin in höchstem Maße in der Literatur umstritten ist (vgl. stellvertretend: Hörnle, Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform, 2001, 212 ff.)

Was ist zu tun, wenn ich der exhibitionistischen Handlungen beschuldigt werde?

Nicht nur der fehlende Strafantrag oder das fehlende öffentliche Interesse können dazu führen, derartige Verfahren bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens zu beenden. Dringend ist Ihnen zu raten, einen Strafverteidiger zu beauftragen.

Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann dann Akteneinsicht beantragen. Sobald die Akteneinsicht gewährt wurde, kann der Verteidiger die Tragweite des Vorwurfs abschätzen. Mit Hilfe einer Verteidigungsschrift, die auf den Angaben des Mandanten beruht, kann das Verfahren in die richtige Richtung gesteuert werden. Erneut wird darauf hingewiesen, dass eine Einstellung des Verfahrens oder eine Beendigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung oft im Bereich des Möglichen liegt.

Sollten Sie eine Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter erhalten, so ist Ihnen zu raten, einen Termin bei der Polizei nicht wahrzunehmen. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen helfen, den Kontakt zur Polizei zu blockieren.


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