Erneuter Prozesserfolg von den Anwälten für Medizinrecht vor Landgericht Düsseldorf

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Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser außergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als „schicksalhaftes Geschehen“ abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage sind im Übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:

Landgericht Düsseldorf – vom 19. August 2016

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:

Perityphlitischer Abszeß nach nicht erkannter Appendizitis, LG Düsseldorf, Az.: 3 O 294/14

Chronologie:

Die Klägerin litt unter starken Bauchschmerzen und stellte sich bei ihrem Hausarzt, dem Beklagten, vor. Dieser schickte die Klägerin ohne genauere Abklärung der Symptome wieder nach Hause. Da sich die Schmerzen nicht besserten, suchte die Klägerin den Beklagten eine Woche später erneut auf und bestand auf eine sofortige Einweisung in ein Krankenhaus. Die Einweisungsdiagnose lautete: Rechtsseitge Unterbauchschmerzen, z. B. Appendizitis. Es zeigte sich ein massiv erhöhter CRP-Wert. Noch am gleichen Tage erfolgte die operative Entfernung des Blinddarms. Es war beriets ein Abszeß entstanden. Die Klägerin leidet nunmehr unter einem Verwachsungsbauch.

Verfahren:

Vor dem Verfahren hatte sich bereits die Gutachterkommission der Ärztekammer Nordrhein (Az. Z 2802 – 1/12) mit dem Vorfall befasst und im Ergebnis von eine Schicksalhaftigkeit gesprochen. Demgegenüber geht der vom Gericht bestellte Sachverständige von einer ärztlichen Fehlbehandlung aus. Das Gericht hat den Parteien sodann eine gütliche Einigung über eine hohe vierstellige Summe angeraten.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Auch wenn vorgerichtlich eingeholte Gutachten, beispielsweise über den Medizinischen Dienst einer Krankenkasse, oder die Gutachterkommission einer Ärztekammer für den Patienten negativ ausfallen, kann sich das Bild im gerichtlichen Verfahren noch ändern. Gerichte holen in der Regel in Arzthaftungsprozessen neue Gutachten ein. Das gerichtliche Vorgehen war insoweit für die Klägerin erfolgreich, meint RA Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.

Medizingeschädigte Patienten sollten bei der Suche des zu vertretenden Anwaltsbüros vor allem auf folgende fünf Punkte achten:

1. Kompetenz

Diese basiert auf dem Erfahrungsschatz der Kanzlei auf dem Gebiet des Medizinrechtes. Jahrzehntelange Erfahrungen zahlen sich eher aus, als wenige Berufsjahre.

2. Qualifizierung

Diese basiert auf der Erfolgsstatistik: Mehrere hunderte nachweisbare Prozesserfolge in wenigen Jahren lassen eher auf die Qualität der Kanzlei schließen, als beispielsweise ein gutes Dutzend aufgeführte Fälle.

3. Fachanwaltschaft

Rechtsanwälte, die den Titel „Fachanwalt für Medizinrecht“ tragen, weisen nach, dass sie auf diesem Gebiet über besondere praktische und theoretische Kenntnisse verfügen, die Anwälte ohne diesen Titel gerade nicht vorweisen können.

4. Teamarbeit

Es ist einleuchtend, bei der Auswahl des Anwaltsbüros auf ein Team erfahrener Rechtsanwälte zurückzugreifen. Nur so ist gewährleistet, dass durch regelmäßigen kanzleiinternen Austausch und Hilfestellungen untereinander das bestmögliche Ziel für den Mandanten erreicht wird. In Klein- oder Kleinstkanzleien fehlt gerade diese Möglichkeit, ganz unabhängig von den Komplikationen in Urlaubs- oder Krankheitsfällen, sowie sonstigen Abwesenheiten des Bearbeiters.

5. Ortsnähe

Schließlich liegt es bereits aus pragmatischen Gründen auf der Hand, dass ein medizingeschädigter Mandant aus z. B. Südbayern nicht unbedingt eine Kanzlei an der Nordseeküste involvieren sollte und umgekehrt.

Auf Augenhöhe mit regulierungsunwilliger Versicherungswirtschaft

Ciper & Coll. verstehen sich nicht als erbitterter und aggressiver Gegner der Ärzteschaft, sondern – ganz im Gegenteil – machen wir mit unserer Mitgliedschaft im Verein „Aktionsbündnis Patientensicherheit“ deutlich, dass wir an einer Verbesserung des Verhältnisses zwischen Ärzten und Patienten interessiert sind. Wir entsprechen daher auch grundsätzlich nicht dem vielfach von geschädigten Mandanten an uns herangetretenen Wunsch, Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen den fehlbehandelnden Arzt zu stellen. Wir haben Verständnis dafür, dass Behandlungsfehler passieren. Fehler sind menschlich. Bei ärztlichen Behandlungsfehlern können sie aber zu erheblichen Konsequenzen führen.

Anders sieht unsere Einstellung zu oftmals unseriösen Regulierungsverweigerungs- und verzögerungsversuchen der deutschen Versicherungswirtschaft aus: Wir bringen keinerlei Verständnis dafür auf, dass Versicherungen in eindeutigen Angelegenheiten schwerst medizingeschädigten Patienten eine angemessene Regulierung verweigern! Derartige Geschäftspraktiken sind in vielen Fällen (s. unsere Prozesserfolge unter www.ciper.de/news/news.php?action=overview) nicht nur rechtlich bedenklich, sondern auch moralisch äußerst verwerflich. Hier sind Politik und Rechtsprechung gefordert, diesem Gebaren Einhalt zu gebieten. Den deutschen Haftpflichtversicherungen ist Ciper & Coll. als qualifiziert und konsequent tätige Anwaltskanzlei ein Begriff. Werden von uns gesetzte Fristen vorsätzlich ignoriert, nehmen wir im Interesse unserer Mandantschaft gerichtliche Hilfe in Anspruch, mit zunehmendem Erfolg. Gleiches gilt im Bereich der Rechtsschutzversicherer. Es ist der Öffentlichkeit leider nicht bekannt, mit welchen unseriösen Geschäftspraktiken einzelne Versicherer einen Deckungsschutz für ihre oftmals schwer geschädigten Versicherungsnehmer verweigern. Ciper & Coll. mussten in den vergangen Jahren über einhundert Deckungsprozesse führen, um Versicherer zu einem Deckungsschutz zu bringen. Ein unsäglicher Zustand, da der Geschädigte sodann nicht nur mit gegnerischen Versicherungen zu kämpfen hat, sondern zunächst einmal mit der eigenen Rechtsschutzversicherung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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