Ersatzansprüche des Arbeitnehmers für eigene Aufwendungen

  • 1 Minuten Lesezeit

Oft genug tätigen Arbeitnehmer kleinere Einkäufe oder bringen sich Arbeitsmaterial von zu Hause mit. Für sie stellt sich dann meist die Frage: Kann ich Ersatz für die mir entstandenen Kosten verlangen und was passiert, wenn diese Gegenstände beschädigt werden?

Der Arbeitnehmer kann einen Ersatz für die von ihm getätigten Aufwendungen, gemeint sind hiermit freiwillig hingenommene Vermögenseinbußen, verlangen, wenn er die Aufwendungen in Bezug auf die Arbeitsausführung gemacht hat, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte und für die er keine gesonderte Abgeltung durch den Arbeitgeber erhält.

Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer anlässlich der Ausübung seiner Arbeit in einen Rechtsstreit gezogen wird und hierfür ein Rechtsanwalt konsultiert werden muss (Bsp.: Bus- oder Taxifahrer und ihre Beteiligung an Verkehrsunfällen).

Entsteht dem Arbeitnehmer bei der Erbringung seiner Arbeitsleistung ein Sachschaden, trifft den Arbeitgeber hieran zwar kein Verschulden; aber ist der Schaden dem unternehmerischen Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen, so hat der Arbeitnehmer ebenfalls einen Ersatzanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber. Allerdings muss das beschädigte Eigentum des Arbeitnehmers mit der Billigung des Arbeitgebers im Betätigungsfeld des Arbeitgebers eingesetzt worden sein.

Immer dann, wenn der Arbeitnehmer statt seiner eigenen vom Arbeitgeber gestellte Gegenstände zur Erfüllung seiner Arbeitspflichten nutzen müsste, spricht man vom Betätigungsfeld des Arbeitgebers.

Rechtsanwältin Nicole Lauckner


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt - Steuerberater Dr. Michael Kirchhoff

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten