Eine durch arglistige Täuschung erschlichene Einbürgerung darf auch dann rückwirkend zurückgenommen werden, wenn der Betroffene dadurch staatenlos wird. Dies geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hervor, mit dem es die Klage eines gebürtigen Österreichers gegen die rückwirkende Rücknahme seiner Anfang 1999 erfolgten Einbürgerung als Deutscher endgültig abgewiesen hat.
Die Einbürgerung wurde vom beklagten Freistaat Bayern im Juli 2000 zurückgenommen, weil der Kläger im Einbürgerungsverfahren ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn in Österreich arglistig verschwiegen hatte. Der Verwaltungsgerichtshof München hat im Berufungsverfahren zudem festgestellt, dass der Kläger noch ein weiteres gegen ihn seinerzeit in Deutschland geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht angegeben hatte. Mit der Rücknahme der Einbürgerung drohte dem Kläger nicht nur der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, sondern auch der Verlust der daran anknüpfenden Unionsbürgerschaft.
Deswegen hat das BVerwG im Februar 2008 den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung der Frage angerufen, ob es mit EU-Recht vereinbar ist, wenn die nach deutschem Recht an sich rechtmäßige Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung dazu führt, dass der Betroffene staatenlos wird, falls die ursprüngliche österreichische Staatsbürgerschaft nicht wieder auflebt. Der EuGH hat dazu entschieden, dass die Entziehung der durch Täuschung erschlichenen deutschen Staatsangehörigkeit nicht gegen Unionsrecht verstößt, vorausgesetzt, dass die Rücknahmeentscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (C-135/08).
Das BVerwG hat nun unter Beachtung dieser unionsrechtlichen Vorgaben den Fall abschließend geprüft. Es hat entschieden, dass die Rücknahme der vom Kläger erschlichenen Einbürgerung bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch im Lichte des Europarechts verhältnismäßig ist. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sei es nach den Gegebenheiten des Einzelfalles und der Verfahrenslage hier auch nicht erforderlich, dem Kläger noch eine Frist zur Wiedererlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft einzuräumen. Das Revisionsverfahren sei daher auch nicht auszusetzen, bis die österreichische Staatsbürgerschaftsbehörde über ein Mitte 2010 gestelltes entsprechendes Begehren entscheidet.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.11.2010, BVerwG 5 C 12.10
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