Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten bei Mängeln an einer Kaufsache

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In dem zugrunde liegenden Fall kauften die Kläger Massivholzfertigparkett von der Beklagten. Dieses ließen sie daraufhin in ihrem Haus von einem Schreiner verlegen. Der Schreiner orientierte sich dabei an der von der Beklagten mitgelieferten Verlegeanleitung, die von der Herstellerin und zugleich Streithelferin der Beklagten stammte. Schon bald konnten die Kläger an dem Parkett Mängel (u.a. Wölbungen) feststellen.

Nachdem die Beklagte die Mängelrüge zurückgewiesen hat, beauftragten die Kläger einen Gutachter mit der Erstellung eines Privatgutachtens. Laut dem Gutachten war die im konkreten Fall ungeeignete, jedoch in der besagten Verlegeanleitung empfohlene Art der Verlegung ursächlich für die Fehler am Parkett. Daraufhin verlangten die Kläger von der Beklagten neben einer 30-prozentigen Kaufpreisminderung auch die Erstattung der Privatgutachterkosten.

Nachdem die Kläger bezüglich des letzteren bei dem für sie zuständigen Amtsgericht unterlagen, sprach ihnen das Berufungsgericht auch den Ersatz der Gutachterkosten zu.

Nach erfolgloser Revision der Streithelferin, hatte schlussendlich der Bundesgerichtshof über den Fall zu befinden: Der BGH erkannte der Klägerin einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Erstattung der Privatgutachterkosten aus § 439 Abs.2 BGB zu mit der Begründung, dass bereits § 476a BGB a.F. als Vorbote des § 439 Abs. 2 BGB eine Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten vorsah. Auch der spätere Übergang zur Schadensminderung ändere daran nichts. Maßgeblich sei allein, dass die mit dem Privatgutachten einhergehenden Aufwendungen zum Zwecke der Nacherfüllung getätigt worden seien. Sobald der Mangel und die Verantwortlichkeit des Verkäufers feststünden, könne dahinstehen, ob die Aufwendungen im Nachhinein tatsächlich zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung) führten oder der Käufer die mangelhafte Sache behält und entsprechende Preisminderung verlangt.

BGH, Urteil vom 30.04.2014, VIII ZR 275/13


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