Erstbegehungsgefahr durch Markenanmeldung

Rechtsgebiet: Markenrecht & Urheberrecht
Rechtstipp vom 05.01.2012

Vor der Einreichung einer Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) muss sorgfältig recherchiert werden, damit es nicht zu einer Kollision mit einem anderen Schutzrecht kommt.

Dies nicht nur, weil die angemeldete oder eingetragene Marke mittels Widerspruch vor dem Amt im Kollisionsfall gelöscht werden kann. Regelmäßig beschränkt sich in diesem Fall der wirtschaftliche Schaden auf den Verlust der Anmeldekosten und der Kostentragungspflicht für die Gegnerkosten beim HABM.

Vielmehr löst die Einreichung einer deutschen Markenanmeldung beim DPMA stets Erstbegehungsgefahr hinsichtlich gerade markenmäßiger Benutzung im inländischen Verkehr aus. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass der Kläger (also der Inhaber des kollidierenden Zeichens) nicht abwarten muss, für welche Waren und Dienstleistungen der Beklagte die Benutzung dann tatsächlich aufnimmt, um im Einzelfall Unterlassungsklage zu erheben. Der Berechtigte muss also nicht zuwarten, bis eine Verletzung tatsächlich begangen wird und so die notwendige Wiederholungsgefahr für eine Unterlassungsklage begründet wird.

Auch andere Vorbereitungshandlungen für Zeichenanmeldungen können eine Erstbegehungsgefahr auslösen: Handelsregisteranmeldung bezüglich eines Firmennamens, eine Titelschutzanzeige oder eine Eintragung im Titelregister oder auch eine Anmeldung als nationales Geschmacksmuster.

Auch unter dem Gesichtspunkt eine teure Unterlassungsklage wegen Erstbegehungsgefahr auszulösen, muss eine Zeichenanmeldung zuvor sorgfältig geprüft werden.

Georg Josef Uphoff

Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Uphoff & Simons Rechtsanwälte in Partnerschaft
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