Erste wegweisende OLG-Entscheidung: OLG München – VW-Händler muss die Kosten des Verfahrens tragen

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Erstmals hat im VW-Abgasskandal in der Hauptsache ein Oberlandesgericht entschieden (OLG München, Beschl. v. 23.03.2017, AZ: 3 U 4316/16).

Es handelt sich zwar „nur“ um eine Kostenentscheidung, jedoch bezieht das Oberlandesgericht München klar Stellung zum VW Abgasskandal. Es hat den Händler zur Kostentragung verpflichtet, weil das OLG München nach einer Prüfung davon ausgeht, dass der Geschädigte das Berufungsverfahren gewonnen hätte.

Das Gericht führte aus, dass ein „Blue-Motion“-Golf, der mit einer Software ausgestattet ist, die ausschließlich auf dem Rollenprüfstand einen anderen – niedrigeren – Schadstoffausstoß generiert als er im Echtbetrieb zu erwarten wäre, mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB sei. Dies gelte völlig unbeschadet von den zwischen den Parteien streitigen Fragen des tatsächlichen Schadstoffausstoßes des Fahrzeugs im Echtbetrieb einfach deshalb, weil das Kraftfahrtbundesamt wie auch die entsprechenden Behörden im benachbarten Ausland – aufgrund des „…-Skandals“ allgemein bekannt – prüfen müssten, ob eine Entziehung der Betriebserlaubnis geboten ist, wenn der Hersteller innerhalb einer angemessenen Frist nicht für Abhilfe sorgt. 

Grundsätzlich gilt: Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag setzt voraus, dass das erworbene Fahrzeug einen Mangel hat oder eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Dies ist bei der verbauten Betrugssoftware (Defeat Device) gegeben. Der Gesetzgeber unterscheidet in § 434 BGB verschiedene Arten von Sachmängeln. Die Rechtsfolgen bei Sach- und Rechtsmängeln im Kaufrecht sind in § 437 BGB genannt: Nachbesserung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises, Schadensersatz statt der Leistung, Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Es kristallisiert sich heraus: Gehen Sie gegen den Händler vor. Denn dieser macht sich die „Werbeversprechen“ des Herstellers zu Eigen. Der Händler kann i. d. R. den Hersteller in Rückgriffshaftung nehmen.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein


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