Erstunterbringungseinrichtung für Asylbewerber: Verletzt keine Nachbarrechte

Rechtsgebiete: Nachbarrecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht & Asylrecht
Rechtstipp vom 13.05.2011
Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat einen Eilantrag gegen die Baugenehmigung für die neue Erstunterbringungseinrichtung für Asylbewerber in Dortmund abgelehnt, weil es die Antrag stellenden Nachbarn nicht in ihren Rechten verletzt sieht.

Die Antragsteller sind Nachbarn einer ehemaligen Gehörlosenschule, die nach einem Umbau nun als Erstunterbringungseinrichtung für Asylbewerber genutzt werden soll. Sie machen geltend, die neue Nutzung sei in dem Wohngebiet unzulässig und führe zu erheblichem Autoverkehr und Lärmbelästigungen.

Das VG ließ offen, ob die Baugenehmigung rechtmäßig ist. Zumindest liege kein Eingriff in geschützte Rechtspositionen der Antragsteller vor.

In Verfahren des baurechtlichen Nachbarstreits könne ein Nachbar nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt beziehungsweise bei Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen, so die Richter. Dies sei hier nicht gegeben.

Die erteilte Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart (von Gehörlosenschule in Erstaufnahmeeinrichtung zur Unterbringung von Asylbewerbern) verletze die Antragsteller, deren Grundstück im benachbarten Wohngebiet liegt, nicht in ihren Nachbarrechten. Das VG stellt klar, dass die von der genehmigten Erstaufnahmeeinrichtung ausgehenden Störungen und Belästigungen nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen sind, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten. Befürchtete anderweitige Belästigungen seien nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Ihnen könne nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden.

Hinsichtlich des Verkehrslärms reiche allein der pauschale Verweis der Antragsteller, der Straßenlärm für die Anwohner werde zunehmen, nicht aus, um eine konkrete Rechtsbeeinträchtigung feststellen zu können.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 05.05.2011, 10 L 358/11

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