Das OLG Köln hatte mit Beschluss vom 12.03.2012, Az. 4 UF 267/11, über die Frage zu entscheiden, ob auf den Antrag des Kindsvaters das gemeinsame Sorgerecht erteilt wird. Der Kindsvater beantragte das gemeinsame Sorgerecht für das nichtehelich geborene Kind. Die Kindseltern lebten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Mit der Trennung der Kindeseltern kamen Streitigkeiten über das Umgangsrecht des Kindsvaters auf. Es wurde zwar eine Umgangsregelung getroffen, gleichwohl gab es immer wieder Streit zwischen den Kindseltern über das Umgangsrecht und über die Versorgung des Kindes.
Das Gericht führte zur Beurteilung des Falls allgemein aus:
„Bis zur Neuregelung des § 1672 Abs. 1 BGB ist aufgrund der vorläufigen Anordnung des BVerfG auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge auf die unverheirateten Eltern gemeinsam zu übertragen, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Bei der vorzunehmenden Prüfung müssen die Belange des Kindes maßgeblich berücksichtigt werden, die Zugangsvoraussetzung zur gemeinsamen Sorge dürfen dabei jedoch nicht zu hoch angesetzt werden. Es entspricht grundsätzlich dem Wohl des Kindes, wenn es in dem Bewusstsein lebt, dass beide Elternteile für es gemeinsam Verantwortung tragen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Kind zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung hat bzw. wenn sich beide um das Kind kümmern und Kontakte mit ihm pflegen (wollen). Eine gemeinsame elterliche Sorge kann allerdings dann untunlich erscheinen, wenn zwischen den Eltern ein Mindestmaß an Übereinstimmung fehlt, wenn sie weder kooperationsfähig noch kooperationsbereit sind."
Der Senat war in der Beurteilung des Sachverhalts der Auffassung, dass trotz der Unstimmigkeiten bei der Ausübung des Umgangsrechtes:
„...die Kommunikationsmöglichkeiten zwischen den Kindeseltern noch nicht so gestört sind, dass sie nicht in der Lage sind, sich über die wesentlichen Belange ihres Kindes zu einigen. Im Vordergrund steht das Kindeswohl. Die Kindeseltern müssen sich vergegenwärtigen, dass es grundsätzlich dem Wohl des Kindes entspricht, wenn es in dem Bewusstsein aufwächst, dass beide Elternteile für es Verantwortung übernehmen wollen."
Das Gericht stellte fest:
„Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Vorwürfe, soweit sie eine gewisse Sorglosigkeit indizieren könnten, nicht gegen eine Übertragung der gemeinsamen Sorge sprechen müssen. Entscheidend ist hier das Engagement des Kindesvaters bezüglich seiner Mitverantwortung für die generelle Entwicklung seines Kindes in körperlicher wie geistiger Hinsicht. ... Das ihm durch die gemeinsame Sorge übertragene Mitspracherecht bezieht sich auf die Bereiche der Kindererziehung, die für ihre seelisch-geistige wie körperliche Entwicklung von wesentlicher Bedeutung sind. Angelegenheiten des täglichen Lebens - wie z.B. routinemäßige Arztbesuche oder die täglichen mit dem Kindergartenbesuch zusammenhängenden Abläufe - regelt der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet."
In der Regelung des Falls ordnete das Gericht näheres an:
„Da der Antragsgegner dazu zu neigen scheint, hier mit hineinregieren zu wollen, erscheint es dem Senat angebracht, zur Stärkung der Position der Mutter und zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein bei der Kindesmutter zu belassen. So ist gewährleistet, dass Giulia bis auf die Umgangskontakte in der Obhut der Mutter verbleibt und ihr insoweit die Angelegenheiten des täglichen Lebens zu regeln allein übertragen sind. Wesentliche Belange der Kindererziehung wie Fragen der Religionszugehörigkeit, der Auswahl des Kindergartens und der Schule sowie schwierige Arztbehandlungen stehen zur Zeit wohl nicht an. So scheint hier derzeit kein Konfliktpotential zu liegen und es bleibt zu hoffen, dass die Kindeseltern nach wünschenswerten beiderseitigen vertrauensbildenden Maßnahmen zu einem vernünftigen Miteinander finden."
Das Gericht war weiterhin der Überzeugung:
„... dass, wenn sich bei den Kindeseltern eine gewisse Beruhigung eingestellt hat, auch die Kommunikation zwischen den Kindeseltern wieder funktioniert. ... Insoweit sind nochmals die Kindeseltern an ihre gemeinsame Verantwortung bezüglich ihrer Tochter zu erinnern. Elternrechte und Elternpflichten korrespondieren miteinander und müssen stets auf das Kindeswohl hin ausgerichtet sein. Wohl verstandene Elternliebe ist stets kindbezogen. Selbstbezogene Beziehungskonflikte der Kindeseltern haben dahinter zurückzustehen. Gerade in der Frage, wie verantwortlich Kindeseltern insoweit mit Blick auf das Kindeswohl handeln, zeigt sich deren Erziehungsbereitschaft und - fähigkeit."
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Rechtsanwalt Bußler
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Neue Kommentare
Erteilung des gemeinsamen Sorgerechtes auch bei Steitigkeiten von Nieta2007 am 06.02.2013 13:11
Das gemeinsame Sorgerecht ist nicht immer zu empfehlen. Ein Kind im Alter von 5 Jahren wird zwar zum gewünschten Aufenthaltsort gefragt, dies wird jedoch nicht gewürdigt. Es bestehen jedoch Kommunkationslöcher zwischen den Eltern; diese sind jedoch nachweislich einseitiger Art und gerade das bringt das Problem: Es wird alles über einen Kamm geschoren. Ein Elternteil stellt sich permanent quer, der andere Elternteil, der ständig eine Kommunkation sucht, wird dagegen überhaupt nicht gewürdigt, so dass es eigentlich keinen Sinn macht, über die Zugrundelegung von gutem Kommunkationsverhältnis der Eltern über ein Aufenthaltsbestimmungsrecht zu urteilen, da der "friedliche" Teil der Eltern damit benachteiligt wird.
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