Erweitertes Führungszeugnis: Beschlossene Sache

Rechtsgebiete: Arbeitsrecht, Strafrecht
Rechtstipp vom 15.05.2009
Arbeitgeber haben künftig die Möglichkeit, bei Neueinstellungen von Personen, die im kinder- und jugendnahen Bereich tätig werden sollen, ein erweitertes Führungszeugnis zu verlangen. Dieses gibt die Verurteilungen zu Sexualstraftaten auch im untersten Strafbereich an. Dadurch sollen Kinder und Jugendliche besser vor Sexualstraftätern geschützt werden. Der Bundestag hat jetzt einen entsprechenden Gesetzentwurf verabschiedet. Da der Bundesrat nicht zustimmen muss, tritt das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Betroffen sind nach Angaben des Bundesjustizministeriums zum Beispiel Erzieher in Kindergärten, Kinder- oder Jugendheimen, Pflegepersonen für die Kindertages- und Vollzeitpflege, Lehrer in Privatschulen, Schulbusfahrer, Bademeister in Schwimmbädern, Jugendsporttrainer sowie Leiter von Kinder- und Jugendfreizeitgruppen. Das erweiterte Führungszeugnis wird auch solchen Personen erteilt, die bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt treten.

Rechtlicher Hintergrund: Bereits nach geltendem Recht werden in ein Führungszeugnis regelmäßig alle Verurteilungen wegen bestimmter schwerer Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und § 182 StGB aufgenommen – und zwar unabhängig vom Strafmaß. Für das erweiterte Führungszeugnis wird dieser Katalog der unabhängig vom Strafmaß aufzunehmenden Verurteilungen um weitere kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen erweitert. Künftig wird daher auch beispielsweise eine Verurteilung zu 60 Tagessätzen wegen Verbreitung von Kinderpornographie oder Exhibitionismus im erweiterten Führungszeugnis erscheinen. Bislang erhielt der Arbeitgeber von einer solchen Verurteilung durch ein Führungszeugnis keine Kenntnis.

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) appellierte an die Arbeitgeber, die Möglichkeiten, die ihnen die neuen Regelungen böten, auch auszuschöpfen.

Bundesjustizministerium, PM vom 14.05.2009

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