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Erwerbsminderungsrente: Berufskraftfahrer können als Facharbeiter eingestuft werden

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Für eine Erwerbsminderungsrente ist die Einstufung der bisherigen beruflichen Tätigkeit von großer Bedeutung. Allerdings gibt es da manchmal Probleme mit der Deutschen Rentenversicherung. In diesem Zusammenhang hat das Sächsische Landessozialgericht kürzlich die Rechte von Berufskraftfahrern gestärkt, die zu DDR-Zeiten Berufskraftfahrer mit einem entsprechenden Facharbeiterzeugnis waren. Im Rahmen der Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit können sie als Facharbeiter eingestuft werden.

Im Ausgangsfall hatte der 1954 geborene Antragsteller eine Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit beantragt. Allerdings lehnte die Deutsche Rentenversicherung seinen Antrag insgesamt ab und stützte sich dabei zum einen darauf, dass der Antragsteller nicht berufsunfähig sei. Zum anderen weigerte sie sich, ihn als Facharbeiter einzustufen. Dagegen reichte der Mann Klage beim Sozialgericht ein – zunächst ohne Erfolg. Doch vor dem Landessozialgericht hatte er schließlich Erfolg.

Die Chemnitzer Richter bestätigten die Einstufung des Berufskraftfahrers als Facharbeiter. Die Stufe können unter anderem diejenigen beanspruchen, die zu DDR-Zeiten den Beruf des Berufskraftfahrers erlernt haben und in diesem Beruf langjährig auch nach Inkrafttreten der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung 2001 zumindest drei Jahre als solcher tätig waren und vorwiegend diese Tätigkeit ausgeübt haben.

Seine Einschätzung stützte der 5. Senat besonders darauf, dass damals zu DDR-Zeiten der Beruf des Berufskraftfahrers sowohl den Transport von Gütern als auch den Transport von Personen beinhaltete. In der BRD war diese Ausbildung dagegen geteilt. Da in der ehemaligen DDR die Ausbildung also beide Komponenten vereinigte, war nach Ansicht der Richter eine Einstufung als Facharbeiter in diesen Fällen angemessen.

Hier hatte der Kläger ein Facharbeiterzeugnis aus dem Jahr 1979 als Berufskraftfahrer und war seit 1990 teils als Berufskraftfahrer, als Kraftfahrer und als Tiefbauarbeiter und dann wiederum bis März 2011 als Berufskraftfahrer beschäftigt. Das reicht für die Stufe des Facharbeiters aus, entschied das LSG und änderte das Urteil der Vorinstanz teilweise ab. Ihm wurde ein Anspruch auf teilweise Erwerbsminderungsrente auf der Stufe des Berufskraftfahrers zugesprochen.

(Sächsisches LSG, Urteil v. 08.07.2014, Az.: L 5 R 830/12, noch nicht rechtskräftig, Rechtsmittel gegen die Entscheidung können beim Bundessozialgericht noch eingelegt werden.)

(WEL)

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