Es muss nicht immer katholisch sein?

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Ein Arbeitnehmer, der offensichtlich wegen seiner fehlenden Religionszugehörigkeit nicht eingestellt worden ist, kann eine Entschädigung wegen Diskriminierung beanspruchen.

Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.12.2012 - 2 Ca 4226/11 -

Ausgangslage
Im September 2011 bewarb sich der Kläger als Intensivpfleger bei einem in Trägerschaft der katholischen Kirche stehendem Krankenhaus. Obwohl der Kläger objektiv für diese Stelle geeignet war, wurde seine Bewerbung mit der Begründung zurückgewiesen, dass er kein Mitglied der katholischen Religionsgemeinschaft sei. Der Kläger fühlte sich aufgrund dieser Begründung diskriminiert. Er wendete sich per Klage gegen die Entscheidung des Krankenhauses und verlangt eine Entschädigungszahlung von drei Bruttomonatsgehältern.

Entscheidungsgründe
Das angerufene Arbeitsgericht Aachen bestätigt die Diskriminierung des Klägers, nicht jedoch in der von ihm geltend gemachten Höhe der Entschädigungszahlung.

Eine Diskriminierung liege vor, so das Arbeitsgericht Aachen, wenn ein Krankenhaus in kirchlicher Trägerschaft die Bewerbung eines Intensivpflegers zurückweist, weil dieser keiner Religionsgemeinschaft angehöre.

Denn § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bezweckt, dass Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindert oder beseitigt werden.

Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot lösen nach § 15 AGG einen Entschädigungsanspruch aus. Das beklagte Krankenhaus kann sich auch nicht auf den verfassungsrechtlichen Sonderstatus berufen gem. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Absatz 3 Weimarer Reichsverfassung, welches einer Religionsgesellschaft prinzipiell zusteht. In § 3 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes ist geregelt, dass nur bei der Besetzung von Stellen im pastoralen, katechetischen sowie in der Regel im erzieherischen Bereich und bei leitenden Aufgaben die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche verlangen darf. Entscheidend sei daher, so das Arbeitsgericht Aachen, das bei anderen als den vorgenannten Stellen sichergestellt ist, dass der Bewerber den Auftrag glaubwürdig erfülle. Folgt man dem Wortlaut der Grundordnung weiter, ergibt sich die glaubwürdige Erfüllung des Auftrags aus der fachlichen Tüchtigkeit, der gewissenhaften Erfüllung der übertragenen Aufgaben und der Zustimmung des Bewerbers zu den Zielen der Einrichtung.

§ 15 Abs. 2 S. 2 AGG sieht bei der Diskriminierung im Einstellungsverfahren eine Entschädigung bis zu drei Bruttomonatsgehältern vor. Das Arbeitsgericht erachtete den Verstoß aufgrund der schwierigen und weitgehend nicht geklärten Rechtslage als gering und sieht ein Bruttomonatsgehalt als angemessen an.

Kommentar

Monika Korb, Anwältin bei KBM Legal in Köln und Düsseldorf im Bereich Arbeitsrecht, führt aus: Diese Entscheidung zeigt, dass sich auch die Kirche nicht über das Diskriminierungsverbot hinwegsetzen kann. Unter welchen Voraussetzungen die Entschädigungshöhe von drei Bruttomonatsgehältern ausgeschöpft wird, ist anhand des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.

http://www.kbm-legal.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html


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