Essen muss im Haushalt zubereitet werden
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Wer sich Essen von einem Dienstleister zubereiten lässt, kann die Kosten dafür als haushaltsnahe Dienstleistung bei der Einkommensteuer geltend machen. Allerdings ist nicht nur ein Bezug zur Hauswirtschaft, sondern auch zum Haushalt erforderlich. Die Mahlzeit muss also im Haushalt zubereitet worden sein. Das haben die Finanzgerichte inzwischen in verschiedenen Fällen bestätigt.
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg musste zum Beispiel folgende Konstellation beurteilen: Die Bewohnerin einer Seniorenresidenz forderte die Anerkennung der Zubereitung von Mahlzeiten als haushaltsnahe Dienstleistung. Im Rahmen des Betreuten Wohnens hatte sie sich im hauseigenen Restaurant des Wohnstifts Mahlzeiten zubereiten und servieren lassen.
Nach Ansicht des Finanzrichters scheiterte die Anerkennung als haushaltsnahe Dienstleistung daran, dass die Mahlzeiten nicht im Haushalt der Steuerpflichtigen zubereitet worden waren. Denn das Essen wurde im Speisesaal serviert und verzehrt, nicht aber im Haushalt der Seniorin selbst. Wird die Dienstleistung lediglich für einen Haushalt erbracht, aber nicht im Haushalt, reicht dies nicht für eine Anerkennung gemäß § 35a Einkommensteuergesetz (EStG).
(FG Baden-Württemberg, Urteil v. 08.03.2012, Az.: 6 K 4420/11)
(WEL)
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