EU-Agrarsubventionen: Vorerst keine Daten-Veröffentlichung durch rheinland-pfälzische Behörden

Rechtsgebiete: Agrarrecht, Landwirtschaftsrecht
Rechtstipp vom 03.06.2009
In Rheinland-Pfalz dürfen vorerst keine Daten von Landwirten, die EG-Agrarbeihilfen erhalten haben, im Internet veröffentlicht werden. Dies hat das Mainzer Verwaltungsgericht (VG) entschieden. Es gab damit den Eilanträgen mehrerer rheinland-pfälzischer Landwirte statt, die sich gegen eine Veröffentlichung ihrer Daten im Internet gewandt hatten.

Beabsichtigt war die Veröffentlichung des Namens des Landwirts, sein Wohnort und die Höhe der jeweiligen Beihilfe. Hintergrund ist eine EG-Verordnung, die bezweckt, politische Entscheidungsprozesse transparenter und die Verwendung finanzieller Mittel für jeden Bürger nachvollziehbar zu machen.

Das Verwaltungsgericht hält nach einer überschlägigen Prüfung die Datenveröffentlichung für unverhältnismäßig. Sie könne gegen das sich aus dem Grundgesetz ergebende Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen. Auch komme ein Abwehranspruch der Landwirte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention in Betracht, wonach jede Person das Recht auf Achtung ihres Privatlebens und ihrer Korrespondenz habe. Die Veröffentlichung der Daten bewirke nicht unbedingt mehr Transparenz, so das VG. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Veröffentlichung überhaupt geeignet sei, die «öffentliche Kontrolle» der Verwendung von EU-Fördermitteln zu verbessern. Aus der Veröffentlichung der Namen der Mittelempfänger und der Höhe der Förderungen ließen sich keine Rückschlüsse auf den Verwendungszweck und die tatsächliche Verwendung der Förderungsgelder ziehen. Es werde auch nicht erkennbar, unter welchen Bedingungen die Förderungen erfolgt und ob diese Bedingungen eingehalten worden seien. Den Landwirten drohe aber bei einer Veröffentlichung ihrer Daten im Internet ein irreversibler Rechtsverlust. Deswegen sei ihnen Eilrechtsschutz zu gewähren.

Verwaltungsgericht Mainz, 1 L 471/09.MZ

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