Rechtstipp vom 16.07.2012

EU-Kommission sieht freien Kapitalverkehr durch deutsche Erbschaftssteuerregelungen verletzt

Nach Ansicht der Europäischen Kommission stehen einige deutsche Regelungen zur Erbschaftssteuer nicht in Einklang mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht. Die Bundesrepublik wurde seitens der Kommission aufgefordert, diese Bestimmungen zu ändern.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, www.grprainer.com, erklärt: Die europäische Kommission sieht einen Verstoß gegen den freien Kapitalverkehr in den Bestimmungen, wonach Deutschen, die in der Bundesrepublik ihren Wohnsitz haben, im Erbfall ein Steuerfreibetrag in Höhe von bis zu 500.000 Euro zukommen kann, wohingegen nur bis zu 2.000 Euro geltend gemacht werden können, wenn Erblasser und Erbe nicht in Deutschland leben. Hierdurch könnten nach Ansicht der Kommission außerhalb Deutschlands lebende Deutsche davon absehen, ihr Kapital in der Bundesrepublik zu investieren. Dies aber stelle einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot dar, der abgestellt werden muss.

Deutschland hat zwei Monate Zeit, um der Europäischen Kommission eine europarechtskonforme Abänderung der missbilligten Regelungen vorzulegen. Andernfalls droht eine Klage der Europäischen Kommission.

http://www.grprainer.com/Erbrecht.html


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Neue Kommentare

Längst umgesetzt von frankkommentar am 17.07.2012 10:29

Gemäß dem seit Ende 2011 (!!!) in Kraft getretenen § 2 Abs. 3 S. 1 ErbStG wird auf Antrag des Erwerbers ein Vermögensanfall insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Dies hat zur Folge, dass der Erwerber den Freibetrag nach § 16 (1) ErbStG (für Kinder im Verhältnis zu den Eltern: EUR 400.000,-) nutzen kann.

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