Arbeitnehmer, die auf Gasbohrplattformen beschäftigt sind, die sich im Meer auf dem an einen EU-Mitgliedstaat angrenzenden Festlandsockel befinden, unterliegen grundsätzlich dem EU-Recht. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Eine auf Bohrplattformen im Rahmen der Erforschung und/oder der Ausbeutung der natürlichen Ressourcen verrichtete Arbeit sei nämlich für die Anwendung des Unionsrechts als eine im Hoheitsgebiet dieses Staates verrichtete Arbeit anzusehen.
Zudem stellt der EuGH klar, dass eine nationale Regelung, wonach sich anhand des Wohnsitzkriteriums entscheidet, ob ein Arbeitnehmer, der auf einer Gasbohrplattform beschäftigt ist, die sich auf dem an einen Mitgliedstaat angrenzenden Festlandsockel befindet, in diesem Staat pflichtversichert werden kann oder nicht, gegen das Unionsrecht verstößt. Denn eine solche Regelung setze die gebietsfremden Arbeitnehmer in Bezug auf ihre soziale Sicherung in dem betreffenden EU-Staat (hier: in den Niederlanden) in eine ungünstigere Lage als die gebietsansässigen Arbeitnehmer.
Es sei daher nicht mit dem Unionsrecht vereinbar, so der EuGH, dass ein Arbeitnehmer, der auf einer festen Einrichtung auf dem an einen Mitgliedstaat angrenzenden Festlandsockel beruflich tätig ist, in diesem Mitgliedstaat nur deshalb nicht nach den nationalen Sozialversicherungsvorschriften pflichtversichert ist, weil er nicht in diesem, sondern in einem anderen Mitgliedstaat wohnt.
Im konkreten Fall ging es um einen niederländischen Staatsangehörigen, der für ein niederländisches Unternehmen als Krankenpfleger und Röntgenassistent auf einer Gasbohrplattform arbeitete. Die Plattform befindet sich außerhalb der niederländischen Hoheitsgewässer auf dem an die Niederlande angrenzenden Festlandsockel in einer Entfernung von ungefähr 80 Kilometer von der niederländischen Küste. Zunächst wohnte der Krankenpfleger in den Niederlanden, verlegte dann aber seinen Wohnsitz nach Spanien. Vor seinem Umzug war er nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit pflichtversichert. Nach seinem Umzug erfüllte er die Wohnsitzvoraussetzung nicht mehr und war daher von der Pflichtversicherung insbesondere für den Fall der Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 17.01.2012, C-347/10
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