Am 26.04.2012 hat der Europäische Gerichtshof erneut Deutschland klar ins Stammbuch geschrieben: Der EU Führerschein ist gültig, wenn er mit Aufdruck der im Ausstellerstaat versehenen Adresse erkennen lässt, dass der Führerscheininhaber dort sich niedergelassen hat.
Die (deutschen) Behörden haben nach Ansicht des EuGH auch kein Ermessen, diesen Wohnsitz zu überprüfen. Die Anerkennung ist eine klare und unbedingte Verpflichtung und ohne jede Formalität vorzunehmen.
Das Besondere dieses Falles war zudem, dass der dortige Kläger seine EU-Fahrerlaubnis zeitlich nach Inkrafttreten der dritten Führerscheinrichtlinie und der nach dem BVerfG verfassungswidrigen Umsetzung der deutschen Fahrerlaubnis-VO erworben hat.
Der EuGH betont, wollte man den Inlandsgebrauch der ausländischen und nach Ablauf einer Sperrfrist erworben Fahrerlaubnis in den Fällen einer Entziehung nach nationalem Recht erlauben, würde dies bedeuten, dass ein Führerscheinerwerber möglicherweise lebenslang keine Fahrerlaubnis mehr bekomme. Das kann, so der EuGH nicht ernsthaft gewollt sein und widerspreche der allgemeinen Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU.
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