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EuGH: Deutschland darf arbeitslosen Ausländern Sozialhilfe versagen

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Ausländische EU-Bürger haben keinen bedingungslosen Anspruch auf Sozialhilfe in Deutschland. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Das aktuelle Urteil bestätigt insofern die Möglichkeit von Mitgliedstaaten, Einreisen in ihre Sozialsysteme zu verhindern, die allein zu diesem Zweck erfolgen.

Sozialgericht ließ Ausschlussregelung überprüfen

Ausgangspunkt der Entscheidung war die Klage einer 1989 geborenen Frau mit rumänischer Staatsangehörigkeit. Diese lebt mit ihrem 2009 in Deutschland zur Welt gekommenen Sohn bei ihrer Schwester in Leipzig. Für das Kind erhält die Mutter staatliches Kindergeld und, da dessen Vater unbekannt ist, einen Unterhaltsvorschuss des Jugendamts. Die Frau ist in Rumänien und in Deutschland keiner Arbeit nachgegangen und hat sich bislang auch nicht auf Arbeitsuche begeben. Sie verfügt weder über einen Schulabschluss noch hat sie eine Berufsausbildung.

Im Juli 2011 beantragte die Klägerin erstmals Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, besser bekannt als Grundsicherung bzw. Hartz IV. Diesen Antrag lehnte das Jobcenter Leipzig ab. Dasselbe galt für einen zweiten Anfang 2012 gestellten Antrag. Die Behörde begründete die Ablehnung mit dem in diesem Fall geltenden gesetzlichen Ausschluss. In der folgenden Klage zweifelte das Sozialgericht (SG) Leipzig an dessen Vereinbarkeit mit EU-Recht und befragte zur Klärung daher den EuGH in Luxemburg. Konkret ging es um die Vereinbarkeit mit der EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004) und die Frage einer zulässigen Ungleichbehandlung sich im Inland aufhaltender ausländischer EU-Bürger im Vergleich zu Inländern.

Schutz vor Sozialmissbrauch möglich

Der EuGH machte anhand der Unionsbürgerrichtlinie klar, dass innerhalb der ersten drei Monate des Aufenthalts kein EU-Land verpflichtet ist, Sozialhilfe zu gewähren. Nach Ablauf von drei Monaten müssen Deutsche und EU-Ausländer Sozialleistungen nur dann in gleicher Weise erhalten, wenn Letztere ein Aufenthaltsrecht haben. Dieses Aufenthaltsrecht besteht etwa, wenn ein Unionsbürger hier als Arbeitnehmer oder Selbstständiger tätig ist oder sich dort konkret zur Arbeitssuche aufhält. Nicht erwerbstätige Personen müssen über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen sowie krankenversichert sein, sofern sie sich noch keine fünf Jahre in Deutschland rechtmäßig aufhalten. Im Übrigen ist bei fehlendem Aufenthaltsrecht eine Ungleichbehandlung zulässig.

Abgesehen von den Fällen, in denen eine verbotene Diskriminierung ausländischer EU-Bürger vorläge, darf ein Mitgliedstaat seine Sozialsysteme vor Missbrauch schützen. Das ist insbesondere der Fall, wenn Personen allein zum Erhalt von Sozialhilfe in ein Land einreisen. In diesem Fall ist es jedem EU-Staat überlassen, welche Voraussetzungen er an die Gewährung solcher beitragsunabhängiger Geldleistungen wie etwa Hartz IV bzw. Sozialhilfe knüpft. Insofern steht das Europarecht den bisherigen deutschen Regelungen nicht entgegen. Die betroffene Klägerin, die sich insofern noch keine fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat, hat daher keinen Anspruch auf Hartz IV, solange sie kein Arbeitsverhältnis aufnimmt oder ein solches konkret in Aussicht hat.

(EuGH, Urteil v. 11.11.2014, Az.: C-333/13)

(GUE)

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