EuGH: Gesetzliche Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ist rechtsunwirksam

Rechtsgebiete: Arbeitsrecht, Anwaltshaftung
Rechtstipp vom 29.09.2010

Falls für ein Arbeitsverhältnis keine tarifvertraglichen Kündigungsfristen Anwendung finden, gelten für eine arbeitgeberseitige Kündigung grundsätzlich die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB. Im Arbeitsvertrag angegebene Kündigungsfristen sind nur maßgeblich, soweit sie länger als die gesetzlichen Fristen sind.

Die Länge der gesetzlichen Kündigungsfristen ist gestaffelt nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und kann bis zu sieben Monate zum Ende des Kalendermonats betragen. Allerdings sollten gemäß § 622 BGB Abs. 2 Satz 2 BGB solche Zeiten des Arbeitsverhältnisses - oder auch eines vorangegangenen Ausbildungsverhältnisses - nicht mitzählen, die der Arbeitnehmer vor Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat. Arbeitnehmer, die in jüngeren Jahren eingestellt wurden sind deshalb bisher nur eingeschränkt in den Genuss verlängerter gesetzlicher Kündigungsfristen gekommen.

Die Entscheidung des EuGH

Schon lange war die Vereinbarkeit der gesetzlichen Regelung mit einer europäischen Antidiskriminierungsrichtlinie zum Verbot u. a. der Diskriminierung wegen des Alters aus dem Jahr 2000 umstritten. Nunmehr hat der europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Januar 2010 (Az.: C-555/07) klargestellt, dass die Vorschrift des deutschen Rechts auch gegen europäisches Primärrecht verstößt - und damit von den Arbeitsgerichten auch bei einem Arbeitsverhältnis zwischen Privaten nicht mehr angewandt werden darf - obwohl sie nach wie vor so im Gesetz steht.

Auswirkungen auf die Rechtsprechung des BAG

Das Bundesarbeitsgericht ist der Entscheidung des EuGH nun in einer ersten Entscheidung gefolgt (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 1. September 2010, Az.: 5 AZR 700/09); Arbeitgeber müssen sich beim Ausspruch von Kündigungen auf die veränderte Rechtslage einstellen. Welche Auswirkungen dies hat, hängt von den Auswirkungen der Fristenstaffel auf den Einzelfall ab. Zwar ist die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht unwirksam, sie wirkt dann jedoch erst zum rechtlich korrekten Endtermin und daher ggf. erst ein bis zwei Monate später - bis dahin können Arbeitnehmer weitere Gehaltsansprüche geltend machen.

Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG für die Geltendmachung von Ansprüchen

Für Arbeitnehmer ist eine weitere Neuerung in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus der angesprochenen Entscheidung bedeutsam: Anders als früher muss der Arbeitnehmer, der sich nur auf die Geltung einer längeren Kündigungsfrist beruft, ohne die Wirksamkeit der Kündigung an sich in Frage zu stellen, innerhalb von drei Wochen nach Ausspruch der Kündigung Klage zum Arbeitsgericht erheben. Ansonsten gilt die Kündigung als zum angegebenen Termin wirksam geworden.

Dr. Uwe Simon

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

bbt Rechts- und Steuerkanzlei


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