EuGH: Illegales Streaming verstößt gegen Urheberrecht

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Illegales Streaming verstößt gegen das Urheberrecht. Das hat der EuGH mit Urteil vom 26. April 2017 entschieden (Az.: C-527/15). Mit anderen Worten: Wer illegale Streaming-Angebote nutzt, um sich urheberrechtlich geschützte Filme, Serien, Sportübertragungen und ähnliches anzuschauen, macht sich strafbar und kann auch dafür belangt werden.

„Mit diesem Urteil werden die Nutzer illegaler Streaming-Dienste aus einer rechtlichen Grauzone herausgeholt. Bislang wurde argumentiert, dass beim Streaming die Filme ja nicht dauerhaft gespeichert und damit nicht vervielfältigt werden und daher eine Ausnahme im Urheberrecht greife. Doch dieser Argumentation hat der Europäische Gerichtshof eine klare Absage erteilt“, sagt Rechtsanwalt Björn Röhrenbeck aus Kaiserslautern.

Der EuGH hat gleich zwei wesentliche Punkte zum illegalen Streaming entschieden und dabei den Schutz des Urheberrechts klar in den Mittelpunkt gerückt. Das Gericht stellte fest, dass der Verkauf von Mediaplayern, im konkreten Fall ging es um die niederländische Box „Filmspeler“, die den Zugriff auf urheberrechtliche geschützte Werke ermöglichen, eine „öffentliche Wiedergabe“ darstelle und gegen das europäische Urheberrecht verstoße. Beim „Filmspeler“ waren Add-ons vorinstalliert, sodass der Nutzer über das Internet Zugang zu Webseiten erhielt, die Filme anbieten, ohne über das Nutzungsrecht zu verfügen. Dies gehe über die bloße Bereitstellung einer Wiedergabeeinrichtung deutlich hinaus.

Der EuGH ging noch weiter. Auch die Nutzung solcher illegalen Angebote via Mediaplayer stelle eine Verletzung des Urheberrechts dar. Denn auch die vorübergehende Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf einem solchen Mediaplayer durch Streaming sei nicht vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen. Der Käufer eines solchen Gerätes verschaffe sich in Kenntnis der Sachlage Zugang zu einem kostenlosen und nicht zugelassenen Angebot.

„Entscheidend dürfte nicht die Frage sein, ob der Verbraucher illegale Streaming-Dienste über einen Computer oder über einen Mediaplayer genutzt hat. Entscheidend ist die Frage, ob er Kenntnis von der Rechtswidrigkeit seines Handelns hatte. Sollte ein Verbraucher daher wegen illegalen Streamings abgemahnt werden, wird es immer auf die Umstände ankommen. In vielen Fällen dürfte es möglich sein, sich dann gegen die Abmahnung zur Wehr zu setzen“, so Rechtsanwalt Röhrenbeck.

Mehr Informationen: http://www.kanzlei-roehrenbeck.de/ 

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