EUGH Urteil – falsche Widerrufsbelehrung auch für Immobilien- und Baufinanzierungsverträge?

  • 1 Minuten Lesezeit

Der sogenannte Widderufsjoker EUGH gilt auch für Immobilien- und Baufinanzierungsverträge sowie Leasingverträge. 

Sind Sie davon betroffen? Wir prüfen dies gerne für Sie!

Nicht nur die Autobanken sind von dem EUGH-Urteil vom 26.03.2020 Aktenzeichen C-66/19 betroffen. Auch Immobilien- und Baufinanzierer haben fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Der EUGH entschied, dass alle Darlehensverträge, die zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 abgeschlossen wurden und eine fehlerhafte und somit europarechtswidrige Widerrufbelehrung enthalten, rückabgewickelt werden können. 

Welche Vorteile ergeben sich?

Ihre Vorteile bei einem Widerruf? Die hochverzinsten Darlehensverträgen, die vor Jahren geschlossen wurden, können aufgelöst werden und die gezahlten Zinsen und Darlehensraten können zurückverlangt werden. Sie können sodann einen neuen Darlehensvertrag, zu viel besseren Konditionen abschließen. Die Unterschiede zwischen den heute geltenden Zinsen und den Zinsen vor ca. 10 Jahren sind enorm. Ein Widerruf könnte sich auch für Sie lohnen, wenn die Widerrufsbelehrung falsch ist.

Gerne überprüfen wir Ihren Kreditvertrag auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung und sollten die Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf vorliegen, setzen wir gerne Ihre Interessen durch. Wir widerrufen Ihren Vertrag bei der Bank, zunächst außergerichtlich und vertreten Sie vor Gericht, wenn die Bank den Widerruf nicht akzeptiert.

Gerne können Sie einen Besprechungstermin in unserer Kanzlei vereinbaren!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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