EuGH-Urteil zum Weiterverkauf gebrauchter Software

  • 2 Minuten Lesezeit
In seiner Entscheidung (Urteil vom 03.07.2012, Az. C-128/11) äußert sich der EuGH auf Vorlage des Bundesgerichtshofs zur Frage der Zulässigkeit des Handels mit „gebrauchten" Software-Lizenzen:

Gebrauchte Software-Lizenzen dürfen generell weiterverkauft werden. Dies gilt auch, wenn die Software im Internet gekauft und heruntergeladen wurde.

Hintergrund der Entscheidung war ein Rechtsstreit zwischen dem Softwareanbieter Oracle und dem Münchener Unternehmen UsedSoft, welches mit gebrauchten Software-Lizenzen handelt. Oracle vertrat die Ansicht die Verbreitung und Vermarktung von gebrauchten Softwarelizenzen durch UsedSoft sei eine unzulässige Beschränkung ihrer Rechte als Urheber und Lizenzgeber.

Grundlage des Rechtstreits war der sog. Erschöpfungsgrundsatz (Art. 4 Abs. 2 der EU-Richtlinie 2009/24). Danach erschöpft sich das Recht des Urhebers auf ausschließliche Verbreitung eines Werkes infolge des Verkaufs durch den Rechteinhaber oder mit der Zustimmung zu einem Verkauf. Unklar war bislang, ob und inwieweit dies auch für Software gilt, welche ausschließlich von den Servern des Lizenzgebers heruntergeladen werden und bei denen der Lizenznehmer keine physische Version in Form einer CD/DVD oder eines USB-Sticks bekäme. Für Oracle war diese Frage besonders interessant, da ihre Software zu fast 80% nur über den Downloadweg vertrieben wird.

Oracle war der Ansicht, ihr Vertriebsmodell sei mit dem klassischen Verkauf von Software in Verbindung mit einer CD oder DVD nicht zu vergleichen, da mit der Lizenzierung der Downloadversion auch ständige Aktualisierungen und Fehlerbehebungen einhergingen und die verkaufte Version der Software nicht mehr derjenigen entspräche, welche der Käufer ursprünglich erwarb.

Der EuGH entschied, dass es nicht darauf ankommt, in welcher Form dem Käufer die Software zur Verfügung gestellt wurde, daher bestehe kein Unterschied zwischen Download und Übergabe einer CD/DVD, da beide nur dem Zweck dienten die Software dem Nutzer zur Verfügung zu stellen. Zudem führte das Gericht aus, die in Form eines Wartungsvertrags erfolgenden Aktualisierungen und Fehlerbehebungen seien Teil des ursprünglichen Kaufvertrages über die Software und somit stehe es dem Nutzer zu die Software auch in der verbesserten Version zu verkaufen.

Das Gericht begrenzt das Recht des Nutzers zum Weiterverkauf jedoch dahingehend, dass auf den Computern des Verkäufers keine Kopien der Software mehr verbleiben dürfen, sollte er sich entschließen, diese an Dritte zu verkaufen. Ebenso sei es nicht zulässig, einzelne nicht benötigte Lizenzen, z.B. im Rahmen einer mehrere Lizenzen umfassenden Bürolizenz, abzuspalten und diese weiterzuverkaufen.

Der EuGH stärkt in seiner überraschenden Entscheidung die Rechte der Verbraucher und Nutzer, dennoch könnte die Entscheidung zukünftig ohne Auswirkung bleiben. Denn das Gericht erachtet den Weiterverkauf zwar als zulässig, verpflichtet damit die Hersteller aber nicht, dies auch technisch zu ermöglich. Beispielsweise scheitert der Weiterverkauf von Software bei Apples App-Store schon an der fehlenden Möglichkeit, installierte Apps überhaupt an ein weiteres Endgerät übertragen zu können.


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Martin Helmut Zumpf

Beiträge zum Thema