Der Rat der EU-Justizminister hat am 08.06.2012 die EU-Erbrechtsverordnung (EU-Erbrechts-VO) angenommen. Danach gelten voraussichtlich ab 2015 neue Regeln für das anwendbare Erbrecht in den Unterzeichnerstaaten und es wird ein „Europäischer Erbschein" eingeführt. Der Beitrag erläutert den Inhalt der EU-Erbrechtsverordnung, zeigt den weiteren Verfahrensgang auf und gibt praktische Ratschläge für den Bürger.
Inhalt der EU-Erbrechts-VO
Die Verordnung legt zum einen einheitliche Regeln darüber fest, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist. Zum anderen wird ein „Europäischer Erbschein" eingeführt.
Anzuwendendes Erbrecht im Erbfall nach der EU-Erbrecht-VO
Ab Inkrafttreten der EU-Erbrecht-VO - siehe dazu unten - wird in allen Mitgliedstaaten der EU (außer Dänemark, Irland und Großbritannien) das anwendbare Erbrecht nach denselben Regeln bestimmt. Hierdurch sollen nach dem Willen des Gesetzgebers Probleme, die sich aus unterschiedlicher Anknüpfung des anzuwendenden Erbrechts ergeben, in Zukunft vermieden werden.
Hinweis: Im Verhältnis zwischen Deutschland und Spanien gab es insoweit ohnehin keine Probleme, da sowohl Deutschland als auch Spanien (derzeit noch) an das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers am Todestag anknüpfen. Zu Problemen kam es daher meist nur in Fällen der doppelten Staatsangehörigkeit.
Nach Inkrafttreten der EU-Erbrechts-VO wird einheitlich an das Recht des letzten „gewöhnlichen Aufenthaltes" des Erblassers angeknüpft. Hierbei dachte man vor allem an Einwanderer aus Nicht-EU Staaten, welche oftmals ihre Staatsangehörigkeit bis zum Tod beibehalten. Auf Personen, die einen Wohnsitz in Deutschland und Spanien haben, zielte man eher nicht ab. Für diese wird die Rechtslage durch die Neuregelung keinesfalls einfacher, sondern jetzt erst problematisch!
Beispiel: Nach aktuell geltendem Recht wird ein deutscher Staatsangehöriger immer nach deutschem Erbrecht beerbt. Nach Inkrafttreten der Erbrecht-VO wurde ein Deutscher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Barcelona nach dem Foralrecht von Katalonien beerbt. Ein Deutscher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Palma de Mallorca wird nach dem Foralrecht von Mallorca (jede Balearen Insel hat ihr eigenes Foralrecht!) beerbt.
Was hiernach gilt, dürfte den meisten Deutschen nicht einmal ansatzweise klar sein.
Ferner wird oft unklar sein, wo der „gewöhnliche Aufenthalt" des Erblassers im Zeitpunkt des Todes war. Der Gesetzgeber hat es den Gerichten überlassen, den Begriff des „gewöhnliche Aufenthaltes" zu füllen. Damit hat er Streitigkeiten unter den Erben zumindest für eine Übergangsphase in Kauf genommen. Aber auch nachdem die Gerichte den Begriff ausgefüllt haben werden, wird oft über den „dauerhaften Aufenthalt" des Erblassers gestritten werden, da dieser sich - anders als die Staatsangehörigkeit - leicht ändern kann.
Hinweis: Die Residencia oder die Meldung bei der Stadt ist allenfalls ein Hinweis auf den „gewöhnlichen Aufenthalt".
Der EU-Gesetzgeber hat daher die Möglichkeit geschaffen, dass in einem Testament das Recht der Staatsangehörigkeit gewählt wird.
Empfehlung: Wer Streit vermeiden will, sollte über eine Rechtswahl in der Form eines Testaments nachdenken.
Die Rechtswahlmöglichkeit kann allerdings auch dazu genutzt werden, den Pflichtteil zu verringern, da die Pflichtteilsquote, Anrechnungsbestimmungen und vieles mehr nach gemeinspanischem Erbrecht, foralem Erbrecht und deutschem Erbrecht unterschiedlich ausgestaltet sind.
Wichtig! Die Erbrecht-VO ändert nicht das nationale Erbrecht der Mitgliedstaaten. Die Erbrechts-VO hat auch nichts mit der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer zu tun.
Europäischer Erbschein
Ferner wird durch die EU-Erbrechts-VO ein Europäischer Erbschein („Europäisches Nachlasszeugnis") eingeführt. Die Verwendung des Zeugnisses ist aber nicht verpflichtend. Die Regeln für den Europäischen Erbschein sind allerdings kompliziert, sodass ungewiss ist, ob er in Zukunft für die Praxis große Bedeutung bekommen wird und sich tatsächlich die vom Gesetzgeber angestrebte Verfahrensbeschleunigung einstellt.
Hinweis: Oft wird noch immer Deutschen mit Vermögen in Spanien empfohlen, ein Testament vor einem spanischen Notar zu errichten. Wir raten hiervon ab, sofern deutsches Erbrecht anzuwenden ist, da sich spanischen Notare nicht im deutschen Erbrecht auskennen. Entgegen der Erwartung vieler Berater verlangen die meisten Eigentums-Register („Registro de la propriedad") heute auch bei einem deutschen Erblasser einen deutschen Erbschein, sodass durch ein spanisches notarielles Testament auch keine Verfahrensbeschleunigung erzielt wird.
Weiterer Verfahrensgang/Inkrafttreten
Nachdem der Ministerrat den Beschluss des Europäischen Parlaments genehmigt hat, wird mit einer Veröffentlichung im Europäischen Amtsblatt für Juli oder August 2012 gerechnet.
Nach 3 Jahren und 20 Tagen ab Veröffentlichung findet die EU-Erbrechts-VO Anwendung. Eine Umsetzung in nationales Recht ist nicht erforderlich. Damit wird die Erbrechts-VO voraussichtlich Mitte 2015 zur Anwendung kommen. Eine Rechtswahl ist aber jetzt schon möglich.
Vorsicht: Abweichende völkerrechtliche Verträge (z. B. mit der Türkei oder den Nachfolgestaaten der UDSSR) gehen den Regelungen der Erbrechts-VO vor.
Fazit:
Entgegen der Ankündigungen der Politik und den Verlautbarungen in den Medien wird die Rechtslage durch die Erbrechts-VO für viele Europäer nicht einfacher, sondern schwieriger. Das eigentliche Problem bei deutsch-spanischen Erbfällen - Besteuerung im Erbfall - wird durch die Erbrechts-VO nicht beseitigt. Insoweit wird hoffentlich der Europäische Gerichtshof für Abhilfe schaffen.
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