Europäischer Gerichtshof: Anspruch gegen Google auf Löschung kritischer Suchergebnisse

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Der Europäische Gerichtshof hat am 13.05.2014 entschieden, dass Google verpflichtet sein kann, sensible persönliche Einträge von Betroffenen zu löschen.

Geklagt hatte ein spanischer Bürger, dessen Name bei Eingabe in die Google-Suchmaschine in Verbindung mit einer seit Jahren zurückliegenden Zwangsversteigerung seiner Immobilie in den Suchergebnissen genannt wurde. Die der Pfändung zugrunde liegenden Schulden waren bereits lange beglichen worden. Verständlicherweise wollte der Kläger diesen für ihn negativen Eintrag löschen lassen.

Gestritten wurde über die Auslegung einer EU-Datenschutzrichtlinie. Diese EU-Datenschutzrichtlinie gewährt das Recht des Betroffenen, dass der Verantwortliche dafür Sorge zu tragen hat, dass personenbezogene Daten sachlich richtig sind und nötigenfalls auf den neuesten Stand zu bringen sind. Bei unrichtigen Daten habt der Betroffene das Recht, die Berichtigung, Löschung oder Sperrung dieser Daten zu verlangen.

Ein Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass diese Richtlinie kein Recht auf Vergessen gebe. Umso überraschender ist nun die vom Europäischen Gerichtshof getroffene Entscheidung.

Der Europäische Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass Google, entgegen der Auffassung des Suchmaschinenbetreibers, nicht nur der Übermittler der Daten sei, sondern vielmehr diese Daten auch verarbeite und speichere, weil das Internet nach solchen Daten durchforstet werde. Diese Verarbeitung liefert nach Ansicht des Gerichtshofes einen erheblichen Beitrag zur weltweiten Verbreitung personenbezogener Daten, womit auch eine Profilerstellung der betroffenen Person möglich sei. Damit sei der Suchmaschinenbetreiber auch für die Verarbeitung verantwortlich.

In aller Regel wiegen das Persönlichkeitsrecht und der Datenschutz des Betroffenen schwerer als die Interessen des Suchmaschinenbetreibers, so dass eine Abwägung der beiderseitigen Interessen zugunsten des Betroffenen ausfällt und damit eine Berichtigung, Löschung oder Sperrung der Daten verlangt werden kann. Nur bei Personen des öffentlichen Lebens kann gegebenenfalls die Abwägung im Ergebnis anders ausfallen.

Das Urteil wird nicht nur Wirkung für Google selbst haben, sondern auch für andere Suchmaschinenbetreiber in der EU. Wie diese das Urteil nun technisch umsetzen werden, bleibt abzuwarten. Zu erwarten ist möglicherweise eine immense Flut von Löschungsanfragen bei den Suchmaschinenbetreibern.

 

 

                                           

 


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