Das Bundeskabinett hat am 14.03.2012 die beiden Gesetzesentwürfe zur Ratifizierung des Vertrages zur Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und zur finanziellen Beteiligung am ESM beschlossen. Der ESM soll nach Durchlaufen der erforderlichen Ratifizierungsverfahren in den Eurostaaten ab Juli 2012 einsatzfähig sein.
Der ESM ist Teil eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung der Eurozone. Dazu gehört auch der Fiskalpakt, dessen Ratifizierung bereits vom Kabinett eingeleitet wurde. ESM und Fiskalpakt sind nach Angaben des BMF eng miteinander verknüpft: Euroländer, die Hilfen aus dem ESM in Anspruch nehmen möchten, müssten nach Ablauf der entsprechenden Fristen den Fiskalvertrag ratifiziert und umgesetzt haben. Der ESM soll mittelfristig die Aufgaben der im Jahr 2010 geschaffenen, temporären Rettungsschirme EFSM (Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus) und EFSF (Europäische Finanzstabilisierungsfazilität) übernehmen.
Mit dem ESM-Ratifizierungsgesetz sollen Bundestag und Bundesrat ihre Zustimmung zum völkerrechtlichen ESM-Vertrag erklären. Im Gegensatz zu dem temporären Rettungsschirm EFSF, der als Gesellschaft nach Luxemburger Recht aufgestellt wurde, wird der ESM eine echte Internationale Finanzinstitution (IFI) sein. In dem ESM-Ratifizierungsgesetz finden sich neben der Zustimmung zur Gründung der neuen IFI auch Regelungen, wie gegebenenfalls zukünftige Änderungen des ESM-Vertrags vonstatten gehen können. Festgelegt ist, dass wesentliche Entscheidungen wie eine Erhöhung des ESM-Stammkapitals oder eine Änderung der dem ESM zur Verfügung stehenden Finanzhilfeinstrumente in jedem Fall einer erneuten bundesgesetzlichen Regelung bedürften.
Der ESM wird mit einem genehmigten Stammkapital von 700 Milliarden Euro ausgestattet, das aus 80 Milliarden Euro eingezahltem Kapital und 620 Milliarden Euro abrufbarem Kapital besteht. Deutschland wird sich daran mit 21,7 Milliarden Euro am einzuzahlenden Kapital und 168,3 Milliarden Euro am abrufbaren Kapital beteiligen. Im Jahr 2012 sollen die Mitgliedstaaten die ersten beiden der insgesamt fünf Teilbeträge des einzuzahlenden Kapitals bereitstellen. Für Deutschland sind dies in 2012 rund 8,7 Milliarden Euro. Die hierfür erforderlichen gesetzlichen Grundlagen werden mit dem Nachtragshaushalt 2012 geschaffen, der voraussichtlich am 21.03.2012 vom Kabinett beschlossen werden soll.
Dem ESM dient das eingezahlte und abrufbare Kapital als Sicherheit, um am Markt die Mittel aufnehmen zu können, die er für die Vergabe etwaiger Finanzhilfen benötigt. Die Haftung Deutschlands ist auf den gesetzlich bereit gestellten Anteil am genehmigten Stammkapital des ESM begrenzt.
Im ESM-Finanzierungsgesetz sollen zukünftig auch die parlamentarischen Beteiligungsrechte im Zusammenhang mit dem ESM geregelt werden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält hierzu bewusst keinen Formulierungsvorschlag diesen aufzunehmen, bleibt dem Deutschen Bundestag überlassen. Mit dem Gesetzentwurf soll den Grundsätzen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.2012 zum Sondergremium Rechnung getragen werden.
Das Kabinett hat zudem auch den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes beschlossen. Darin wird festgelegt, dass ab Januar 2013 Staatsanleihen der Mitgliedstaaten der Eurozone mit Umschuldungsklauseln versehen werden. Die Verpflichtung zur Einführung solcher Klauseln folgt ebenfalls aus dem ESM-Vertrag. Der Inhalt wurde von den Schuldenverwaltungen der Eurozonen-Staaten abgestimmt. Die Umschuldungsklauseln ermöglichen laut BMF staatliche Umschuldungen bei einem drohenden Zahlungsausfall durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger.
Bundesfinanzministerium, PM vom 14.03.2012
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