Europäisches Nachlasszeugnis

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Auf Erbfälle ab dem 17.08.2015 findet die Europäische Erbrechtsverordnung Anwendung. Diese führt als neues Dokument das europäische Nachlasszeugnis ein.

Dieses europäische Nachlasszeugnis soll es Erben und Testamentsvollstreckern erleichtern, ihre Rechtsstellung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (außer Dänemark, Irland und Großbritannien) nachzuweisen.

Insbesondere ausländische staatliche Stellen haben die im europäischen Nachlasszeugnis ausgewiesene Sach- und Rechtslage grundsätzlich anzuerkennen. Dies dürfte zu einer erheblichen Erleichterung führen.

Der deutsche Erbschein wird hierdurch jedoch nicht verdrängt. Bei Erbfällen ohne Auslandsbezug wird dieser ausreichend sein.

Auch das europäische Nachlasszeugnis muss beantragt werden vom Erben, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter. Nachlassgläubiger sind nichtantragsberechtigt. Zur Beantragung des europäischen Nachlasszeugnisses findet sich ein Formblatt im Anhang der Europäischen Erbrechtsverordnung. Es sind Angaben zum Gericht, zum Erblasser, zum Antragsteller, zu den Erben nebst der jeweiligen Erbquote, zu Gegenständen, die der Teilungsanordnung oder Vermächtnissen unterliegen, und zum Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter erforderlich. Zuständig für die Ausstellung des europäischen Nachlasszeugnisses ist der Mitgliedstaat, in dem der Erblasser beim Erbfall seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte – in Deutschland das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers.

Das europäische Nachlasszeugnis wird jedoch nur befristet erteilt. Eine Verlängerung der Gültigkeit muss erneut beantragt werden. 

Rechtsanwältin Antje Abel

Fachanwältin für Erbrecht


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