Brandaktuell: Nach dem LSG Schleswig-Holstein sprechen "erhebliche Gründe" für den Ausschluss rückwirkender Beitragsnachforderungen im Zusammenhang mit CGZP aus Vertrauensgesichtspunkten!
Jüngst hat es das BAG bestätigt: Die „Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen" - CGZP - war „nie tariffähig" (so ausdrücklich die Pressemitteilung Nr. 39/12 des BAG vom 25.05.2012 zu den Beschlüssen des BAG vom 23.05.2012 - 1 AZB 58/11 und 1 AZB 67/11).
Damit verlagert sich der Fokus des Interesses unwillkürlich auf die Sozialgerichtsbarkeit. Denn die DRV fordert hinsichtlich der Differenzlohnansprüche bis zu „Equal Pay" von den betroffenen Zeitarbeitsunternehmen Sozialversicherungsbeiträge in existenzbedrohender Höhe nach. Bekanntlich haben Widerspruch und Klage gegen einen Beitragsbescheid grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG. Derzeit geht es also darum, ob im Rahmen von Eilverfahren erreicht werden kann, dass die Sozialgerichte diese aufschiebende Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG anordnen.
Und hier könnten sich die Sozialgerichte nicht uneiniger sein.
- Das BayLSG stellt aufschiebende Wirkung her, soweit hinsichtlich der betroffenen Zeiträume bereits ein auf einer Betriebsprüfung basierender Nachforderungsbescheid vorliegt und dieser im Zusammenhang mit der nunmehrigen Beitragsnachforderung von der DRV nicht nach § 45 SGB X aufgehoben worden ist (LSG Bayern, Beschlüsse vom 23.03.2012 - L 5 R 138/12 B ER, und vom 20.04.2012 - L 5 R 246/12 B ER).
- Das LSG Hessen ist entgegen dem BayLSG der Auffassung, ein vorgängiger Beitragsbescheid müsse nicht aufgehoben werden; dies gelte jedenfalls, soweit die Bescheide unterschiedliche Sach- oder Rechtsfragen beträfen (LSG Hessen, Beschluss vom 23.04.2012 - L 1 KR 95/12 B ER).
- Das LSG Nordrhein-Westfalen ordnet keine aufschiebende Wirkung an (Beschluss vom 11.05.2012 - L 8 R 164/12 B ER).
- Angenehm „pro Zeitarbeit" entschied dagegen das LSG Schleswig-Holstein in einem aktuellen Beschluss vom 25.06.2012 (L 5 KR 81/12 B ER). Im entschiedenen Fall macht das LSG Schleswig-Holstein von seiner Befugnis nach § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG Gebrauch und setzt die Vollziehung eines Beitragsbescheids aus, und zwar nicht wegen einer unbilligen Härte für den Kostenpflichtigen (was auch ginge), sondern wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, also aus Rechtsgründen.
Dies tut das LSG Schleswig-Holstein auch und gerade in Ansehung der Beschlüsse des BAG vom 23.05.2012 aufgrund derer mit Rechtskraft feststeht, dass die CGZP auch in der Vergangenheit nicht tariffähig gewesen ist. Zitat:
„Denn unabhängig von der nunmehr rechtskräftig festgestellten Tarifunfähigkeit der CGZP auch für die Vergangenheit sprechen erhebliche Gründe dafür, rückwirkende Beitragsnachforderungen aus Vertrauensgesichtspunkten auszuschließen."
Sodann referiert das LSG Schleswig-Holstein den Stand der Diskussion in Rechtsprechung und Literatur. Zunächst stellt es in Frage, dass die vielzitierte Entscheidung des BAG vom 15.11.2006 (10 AZR 665/05) auf die vorliegende Konstellation Anwendung findet.
Mit dieser Entscheidung wird von Gegnern der Zeitarbeit Vertrauensschutz in die Tariffähigkeit der CGZP stets pauschal abgelehnt. So hätten die Sozialgerichte Duisburg (18.01.2012 - S 21 R 1564/11 ER) und Köln (15.02.2012 - S 7 R 1921/11 ER) der BAG-Entscheidung vom 14.12.2010 gesetzesgleiche Wirkung im Sinne einer Rechtsänderung zugesprochen, mit der Folge, dass insoweit eine Rückwirkung grundsätzlich nicht möglich sei. Literaturstimmen hätten den Vertrauensschutz daraus abgeleitet, dass das Vertrauen in die Tariffähigkeit so lange schutzwürdig sei, wie einer Organisation die Tariffähigkeit nicht gemäß §§ 97 Abs. 5, 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG abgesprochen sei. Denn ansonsten führe dies zu einer massiven Verunsicherung des Rechtsverkehrs, mit der Folge, dass die Bildung von Koalitionen behindert würde und das Vertrauen in die Tarifparteien insgesamt nachhaltig beschädigt würde.
Auch wenn sich kein weiteres Landessozialgericht so weit vorwagt wie das LSG Schleswig-Holstein in seinem Beschluss vom 25.06.2012 - die Entscheidung ist ein Silberstreifen am Horizont dahingehend, dass die Diskussion um die Berechtigung der Annahme von Vertrauensschutz (und zwar von sozialrechtlichem Vertrauensschutz, nicht von arbeitsrechtlichem Vertrauensschutz, wie er in der Entscheidung des BAG vom 15.11.2006 verneint wurde) noch lange nicht abgeschlossen ist.
Im Übrigen betrachtet das LSG Schleswig-Holstein in seinem Beschluss vom 25.06.2012 auch die von der DRV verwandte Schätzmethode äußerst kritisch. Fazit: Es ist - zumindest sozialversicherungsrechtlich - bezüglich der von der CGZP-Problematik betroffenen Zeitarbeitsunternehmen noch nicht aller Tage Abend!
Jörg Steinheimer - Rechtsanwalt, FA für Arbeitsrecht
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