Ewiger Streit: Rauchen im Mehrfamilienhaus – Beeinträchtigung der Nachbarn?

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Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 16.01.2015 in dem Fall (Az.: V ZR 110/14) zugunsten von Nichtrauchern. In Situationen, in denen der Zigarettenrauch von Nachbarn gesundheitliche Gefahren für Nichtraucher darstellt, kann diesen ein Unterlassungsanspruch zustehen. Im vorliegenden Fall war eine Mietpartei im ersten Stock durch Zigarettenrauch vom Balkon der Erdgeschosswohnung beeinträchtigt. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, da das Rauchen als Teil der freien Persönlichkeitsentfaltung gesehen wurde. Der BGH hob jedoch hervor, dass das Rauchen zwar zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehört, dies aber nicht die gesundheitliche Beeinträchtigung Dritter rechtfertigt. Eine Lösung, die beiden Parteien gerecht wird, sind festgelegte Zeiträume, in denen geraucht werden darf und rauchfreie Zeiten. Diese Entscheidung des BGH zeigt eine zunehmende Tendenz zu nichtraucherfreundlichen Urteilen. 

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Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 16.01.2015 (Az.: V ZR 110/14) zugunsten von Nichtrauchern, dass durch den Zigarettenrauch von Nachbarn und damit verbundenen Gesundheitsgefahren dem Nichtraucher ein Unterlassungsanspruch zustehen kann.

Aufsteigender Qualm vom Balkon

Im aktuellen Fall fühlte sich eine Mietpartei, die im ersten Stock wohnte, durch den aufsteigenden Zigarettenqualm vom Balkon der Erdgeschosswohnung gestört. Die Mieter der Wohnung im ersten Stock waren Nichtraucher und gaben an, dass ihre Gesundheit durch die Feinstaubbelastung nachweislich in Gefahr sei.

Das Amtsgericht und das Landgericht wiesen die Klage der Nichtraucher ab. Das Rauchen sei durch das Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung geschützt und ein Verbot dessen würde einen Grundrechtsverstoß darstellen.

BGH: Nachgewiesene Gesundheitsschädigung begründet Unterlassungsanspruch

Der BGH widersprach den Vorinstanzen jedoch und gab der Klage statt. Er begründete seine Entscheidung damit, dass das Rauchen zwar zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehöre, dieses sich aber nur auf das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter erstrecke und nicht auf die Beeinträchtigung Dritter abziele. Ein Mieter sei grundsätzlich dazu befugt, bei äußeren Störfaktoren aus der Umwelt eine Unterlassung zu fordern. Das Rauchen von Nachbarn sei ein solcher Störfaktor, sobald es sich gesundheitsschädigend auswirkt. Diese Gesundheitsschädigung muss von den Nichtrauchern nachgewiesen werden, weil im Freien – hier auf dem Balkon – ein Rauchen eigentlich noch nicht so schädlich ist, dass ein grundsätzliches Verbot gerechtfertigt sei.

Zeiträume zum Rauchen als gerechte Lösung

Da hier zwei Interessen, die beide durch ein Grundrecht geschützt sind, gegenüberstehen, muss ein gerechter Ausgleich gefunden werden. Damit keiner zu stark beeinträchtigt wird, ist gegenseitige Rücksichtnahme beider Mietparteien gefordert. Die Richter geben an, dass dies am besten durch die Aufteilung von Zeiträumen umgesetzt werden kann. Somit werden, abgestimmt auf den jeweiligen Einzelfall, Zeiträume festgelegt, wann geraucht werden darf und wann „rauchfreie Zeit“ ist.

BGH entscheidet zugunsten von Nichtrauchern

Dieses Urteil ist besonders mit Blick darauf erstaunlich, dass die Gerichte selten so nichtraucherfreundlich entschieden haben. Bei der Rückgabe von Mietwohnungen an den Vermieter beispielsweise, ließen sie auch bei starkem Zigarettenkonsum des Mieters die dadurch entstandenen Schäden noch als normale Gebrauchsabnutzungen durchgehen. Jedoch wurde auch schon ein rauchender Rentner zum Ende des Jahres 2014 nach 40 Jahren aus seiner Wohnung verwiesen, da der Qualm seine Nachbarn stark beeinträchtigt hat. Der Mann lüftete seine Wohnung nämlich in das gemeinschaftliche Treppenhaus und das nur sehr selten, sodass enorme Mengen an Rauch hinausströmten (LG Düsseldorf; Az.: 21 S 240/13).

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Oliver Schöning

Rechtsanwalt


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