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Existenzminimum: Leistungen für Asylbewerber sind verfassungswidrig

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Das Bundesverfassungsgericht hat heute bestätigt, dass die im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vorgesehenen Geldleistungen nicht den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) entsprechen. Dieses Urteil der Karlsruher Richter war beinahe abzusehen. Schließlich wurden die Leistungen seit 1993 entgegen aller erheblichen Preissteigerungen nicht angehoben.

Laut Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ist der Staat verfassungsrechtlich zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verpflichtet. Die Geldleistungen an Asylbewerber widersprechen dieser Maßgabe nach Ansicht des Ersten Senats ganz offensichtlich.

Zum einen kritisierten die Richter die Höhe. Denn trotz der teilweise großen Preissteigerungen hierzulande sind die Leistungen seit 1993 unverändert geblieben. Zum anderen bemängelte das höchste deutsche Gericht, dass die Berechnung der Leistungen weder nachvollziehbar ist, noch sich am Bedarf orientiert.

Das BVerfG verpflichtete den Gesetzgeber, unverzüglich eine Neuregelung zu treffen, die ein menschenwürdiges Existenzminimum für Asylbewerber gewährleistet und grundgesetzkonform ist.

Um weiteren Schaden von den Betroffenen abzuwenden, trafen die Verfassungsrichter eine Übergangsregelung: Ab dem 1. Januar 2011 sind die Leistungen gemäß dem Existenzminimum nach dem Zweiten und dem Zwölften Sozialgesetzbuch zu berechnen. Das gilt rückwirkend für nicht bestandskräftig festgesetzte Leistungen ab 2011 und auch zukünftig, bis der Gesetzgeber seiner Verpflichtung nachgekommen ist, und die Geldleistungen im AsylbLG neu geregelt hat.

(BVerfG, Urteil v. 18.07.2012, Az.: 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11)

(WEL)

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